von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
2. Regel: Listenprivileg für Geschäftswerbung unter dem BDSG Neu 2009
Das BDSG Neu 2009 sieht in § 28 Abs. 3 S. 2 BDSG drei Regelungen für das Listenprivileg vor. Nachfolgend wird das Listenprivileg für Geschäftswerbung nach § 28 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BDSG unter dem BDSG Neu 2009 erläutert.
"3)Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
1. (...)
2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
3. (...)
Für Zwecke nach Satz 2 Nummer 1 darf die verantwortliche Stelle zu den dort genannten Daten weitere Daten hinzuspeichern. (...) Eine Verarbeitung oder Nutzung nach den Sätzen 2 bis 4 ist nur zulässig, soweit schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen]."
Listenprivileg für Geschäftswerbung unter dem BDSG Neu 2009
Nach dem Listenprivileg unter dem BDSG Neu 2009 dürfen zur Geschäftswerbung die im Gesetzestext genannten Daten verwendet werden, wenn Sie zusammengefasst sind. Diese dürfen anhand eines weiteren Merkmals zu einer Gruppe zusammengefasst werden.
Das BDSG Neu 2009 fordert für diese Variante des Listenprivilegs, dass die Werbung berufsbezogenen ist und an die berufliche Anschrift gerichtet ist. Durch den Wortlaut der Regelung stellte der Gesetzgeber für das BDSG Neu 2009 klar, dass die Werbung nicht nur an das Unternehmen als solches sondern auch an Mitarbeiter des Unternehmens in ihrer Funktion in dem Unternehmen (bspw. Datenschutzbeauftragte, Marketingleiter) gesendet werden darf.
Die Verwendung steht aber unter dem Vorbehalt der Abwägung mit schutzwürdigen Interessen des Betroffenen – also des Adressaten der Werbung. Die Beweislast für die Richtigkeit des Ergebnisses der Abwägung trägt unter dem BDSG Neu 2009 im Rahmen des Listenprivilegs der Werbetreibende.
Übermittlung an Dritte nach dem Listenprivileg des BDSG Neu 2009
Das zulässige Verarbeiten umfasst nach seiner Definition im BDSG auch die Übermittlung dieser Daten an einen Dritten. Die Daten dürfen unter dem BDSG Neu 2009 also auch anderen Unternehmen zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen des Listenprivilegs für Geschäftswerbung unter dem BDSG Neu 2009 kommt diese Regelung – anders als Listenprivileg für Eigenwerbung unter dem BDSG Neu 2009 – auch zur Anwendung.
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