von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Einführung: BDSG Neu 2009
Zum 01.09.2009 trat das BDSG Neu 2009 in Kraft. Es enthält insbesondere Neuregelungen für das Direktmarketing, die Sie kennen müssen. Die Änderungen sind erfolgt, um den Adresshandel in seiner bis dahin geltenden Form einzudämmen. Denn dieser wurde durch die Politik für die Datenschutzskandale im Jahr 2008 verantwortlich gemacht.
Diesen Hintergrund müssen Sie beim Lesen der BDSG Neuerungen im BDSG Neu 2009 berücksichtigen. Denn im Einzelfall legen die Aufsichtsbehörden die Regelungen aus diesem Grund streng aus.
BDSG Neuerung im BDSG Neu 2009
Die Regelungen über Zulässigkeit der Verwendung von personenbezogenen Daten zur Direktwerbung und zum Adresshandel waren bis zum BDSG Neu 2009 in §§ 28, 29 BDSG enthalten. Diese wurden – wie in der Artikelserie erläutert – nachhaltig geändert.
Besonders wichtig für Sie ist die Unterscheidung zwischen § 28 BDSG und § 29 BDSG. Denn die Regelungen der Zulässigkeit des Direktmarketing und des Adresshandels sind im BDSG Neu 2009 in diesen beiden Regelungen unterschiedlich:
Diese Artikelserie befasst sich mit § 28 BDSG.
Übergangsregelung im BDSG Neu 2009
In das BDSG Neu 2009 wurde in § 47 BDSG folgende Übergangsregelung eingefügt:
"Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
Auf den ersten Blick bedeutet das, dass die alten Regelungen vorübergehend weiter gelten. De facto wird die Regelung aber schwierig anzuwenden sein. Denn das Merkmal "vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter" wird aus folgenden Gründen zum Problem:
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