von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Hintergrund der Haftung des Rechtsanwalts wegen Beihilfe zum Betrug
Das AG Marburg hatte in seiner Entscheidung vom 08.02.2010 (Az. 91 O 981/09) einen Fall zu entscheiden, in dem auch der Rechtsanwalt des Betreibers eine Abofalle auf Schadensersatz verklagt wurde. Das "Opfer der Abofalle“ hatte die Kosten seiner Verteidigung gegen den Anspruch aus der "Abofalle“ gerichtlich geltend gemacht.
Das Amtsgericht hatte aufgrund der konkreten Gestaltung, welche zum Abschluss eines Abonnements mit 24 Monaten Laufzeit führte, eine sog. "Abofalle“ angenommen und diese als strafbaren Betrug gegenüber dem Betroffenen bewertet.
Haftung des Rechtsanwalts wegen Beihilfe zum Betrug
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 823 Abs. 2 BGB vor, dass auch ein strafbarer Betrug (§ 263 StGB) einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch begründen kann. Ein solcher Anspruch kann auch gegen denjenigen bestehen, der Beihilfe zu einem solchen Betrug leistet.
Eine solche Beihilfe zum Betrug hat das AG Marburg in Bezug auf den Rechtsanwalt eines Betreibers einer Abofalle bejaht und damit die Haftung dieses Rechtsanwalts auf Schadensersatz begründet.
Entscheidend war aus der Sicht des AG Marburg für die Haftung des Rechtsanwalts wegen Beihilfe zum Betrug, dass ihm aufgrund der von ihm geführten Vielzahl von Verfahren gegen "Opfer von Abofallen“ und der Kenntnis von der Gestaltung der Internetseiten – also aus der Sicht des Gerichts auch der Abofalle - bekannt sein musste, dass er eine rechtsunwirksame Forderung geltend macht.
Ob dieses Ergebnis rechtspolitisch wünschenswert ist oder nicht, mag jeder für sich entscheiden. Aus rein rechtlicher Sicht ist die Begründung des AG Marburg allerdings etwas zu kurz gegriffen. Denn der Betrug besteht nach der Argumentation des Gerichts in der Gestaltung der Internetseite. Dass der Rechtsanwalt hieran mitgewirkt hat, stellt das Gericht nicht fest.
Eine Beihilfe zu dem durch das Gericht betonten Betrug hätte daher etwas mehr begründet werden müssen. Nicht ausgeschlossen ist allerdings, dass ein Betrug auch in der Geltendmachung der Forderung zu sehen ist.
Fazit
Als Fazit lassen sich zwei Aspekte festhalten: Allein der Status als Rechtsanwalt befreit nicht von jeder Bewertung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens.
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.