von Jens Eckhardt, veröffentlicht in Werberecht
Keine wirksame Abmahnung ohne Vollmacht
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 21.11.2006 (I-20 U 22/06) eine anwaltliche Abmahnung für unwirksam gehalten, weil eine Vollmacht des Auftraggebers der Abmahnung nicht beigefügt war.
Das bedeutet in der Praxis zwar nicht, dass damit der geltend gemachte Verstoß geheilt ist, weshalb dennoch gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte. Aber der Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung entfällt.
Unklare Rechtslage bei Abmahnung ohne Vorlage der Vollmacht
Es darf an dieser Stelle aber nicht verschwiegen werden, dass andere Oberlandesgerichte die Vorlage einer Vollmach nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abmahnung betrachten.
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