Wer haftet für einen nicht eingetragenen Verein?

Wer einen Verein gründen möchte, der nicht eingetragen wird, sollte sich im Vorhinein mit der rechtlichen Situation auseinandersetzen. Wer haftet eigentlich in einem nicht eingetragenen Verein? Lesen Sie hier, wie die Rechtslage aussieht.

Nicht eingetragene Vereine: Parteien, Gewerkschaften etc.

Viele Gewerkschaften und politische Parteien sind nicht eingetragene Vereine und somit körperschaftlich organisiert. Das bedeutet, dass der ständige Wechsel von Mitgliedern keine Auswirkung auf den Bestand des Vereins hat, dieser Verein jedoch nicht in einem Vereinsregister eingetragen ist.

Nicht eingetragene Vereine sind also keine juristischen Personen wie eingetragene Vereine, und sind somit nicht fähig, eigenständig Rechte und Pflichten zu tragen und sind nicht voll rechtsfähig. In Paragraf 54 im BGB werden diese als "nicht rechtsfähige Vereine" bezeichnet.

Laut BGB ist hier also das Recht der GbR, also einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anzuwenden. Da viele Regelungen dieser Rechtsform nicht auf einen Verein passen, ist in der Rechtsprechung mittlerweile anerkannt, dass bei einem Fehlen von abweichenden Regelungen das Vereinsrecht analog angewendet werden kann, wenn das nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass die volle Rechtsfähigkeit des Vereins als juristische Person vorausgesetzt wird.

Das Vereinsvermögen eines nicht eingetragenen Vereins

Da der Verein keine juristische Person sein kann, kann dieser nicht Träger des Vereinsvermögens sein. Allen Mitgliedern gehört das Vereinsvermögen gemeinschaftlich und nicht anteilig. Wenn also ein Mitglied austritt, hat es keinen Anspruch auf seinen "Anteil", sondern dieser steht daraufhin allen anderen Mitgliedern zu.

Aufgrund des Fehlens der vollen Rechtsfähigkeit ist dieser Verein nicht in der Lage, sich in ein Grundbuch einzutragen und Grundbesitz zu erlangen. Es können jedoch alle Vereinsmitglieder eingetragen werden. Da dies jedoch nicht sinnvoll ist, da Mitglieder auch wieder aus einem Verein austreten können, kann hier mit einem Treuhänder ausgeholfen werden.

Das Wichtigste, was Sie wissen sollten, wenn Sie einen nicht eingetragenen Verein gründen möchte, ist, dass alle Rechtsgeschäfte gesamtschuldnerisch abgeschlossen werden. Die Haftung kann jedoch in der Vereinssatzung eingeschränkt werden durch den Zusatz, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt anzusehen ist und dass die Mitglieder nicht mit dem Privatvermögen haften.

Diese Regelung ist jedoch umstritten und Sie sollten äußerst aufmerksam darauf achten, was mit dem Vereinsvermögen geschieht und wie die Aus- und Eingaben verwaltet werden.