Kulturelle Veranstaltungen und der steuerbegünstigte Zweckbetrieb
Das Steuergesetz unterscheidet zwischen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen. Eine Verlosung gehört beispielsweise zu einer kulturellen Veranstaltung. Auf der Ausgabenseite befinden sich dann die Kosten für die Verlosung und generelle Ausgaben für diese Veranstaltung, wie beispielsweise Mietkosten. Auf der Einnahmenseite befinden sich die Einnahmen aus dem Eintritt der Veranstaltung sowie aus der Verlosung. Auf der Einnahmenseite werden keine Körperschaftssteuer sowie Gewerbesteuer erhoben. Lediglich die Umsatzsteuer von 7% wird eingezogen, solange die Einnahmen unter 35.000 € inklusive Umsatzsteuer im Jahr liegen.
Sportliche Veranstaltungen und der steuerbegünstigte Zweckbetrieb
Die folgenden Ausgaben unterliegen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb:
- Kosten der Sportanlage
- Kosten der Sportveranstaltung
- Betriebskosten für Fahrzeuge und Transportmittel
- Generelle Kosten des Sportbetrieb
Auf der Einnahmenseite gelten folgende Punkte zu dem steuerbegünstigtem Zweckbetrieb, soweit die Einnahmen nicht 35.000€ einschließlich Umsatzsteuer überschreiten:
- Einnahmen des Sportbetriebes
- Eintrittsgelder, Teilnehmergebühren, etc
- Einnahmen aus Leistung gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern
- Zuschüsse für den Zweckbetrieb
Auch hier wird lediglich die Umsatzsteuer von 7% eingezogen.