Spendenbescheinigung: Voraussetzung um Spenden von der Steuer abzusetzen

Geben ist seliger denn nehmen. Wenn es für einen gemeinnützigen Zweck erfolgt, kann der Spender auch noch Geld vom Finanzamt zurück bekommen. Voraussetzung dafür ist eine Spendenbescheinigung. Diese darf ein Verein aber nicht ohne weiteres ausstellen.

Wussten Sie das schon: Wer spenden will, schenkt! Denn eine Spende ist nichts anderes, als eine unentgeltliche Zuwendung, die zur Bereicherung des anderen führt –  also eine Schenkung im Sinne unseres bürgerlichen Gesetzbuches (§ 516 BGB). Übrigens schenkt auch der Stifter.

§ 518 BGB schreibt sogar vor, dass das Versprechen, etwas zu schenken, notariell zu beurkunden ist. Sonst ist das Versprechen nichtig. Allerdings kann man durch Zahlung oder Übergabe des Geschenks den Formmangel beheben. Im Übrigen kann auch der Beschenkte die Spende oder das Geschenk ablehnen. 

Aber nicht jede Spende bzw. jedes Geschenk kann von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzungen dafür ist, dass der Empfänger eine Spendenbescheinigung ausstellen darf, offiziell Zuwendungsbescheinigung genannt. Dafür muss er von der Körperschaftssteuer befreit sein (und der Gewerbesteuer), woraus sich ergibt, dass nur eine juristische Person – also eine Körperschaft – dazu berechtigt ist.

Die Genehmigung hierfür gibt das Finanzamt, wenn die Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke nach der Abgabenordnung (AO) verfolgt. Nach § 52 des Steuergesetzes – die AO ist entgegen ihrer Bezeichnung ein Gesetz – verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf dem Begriff Allgemeinheit, d. h. die Förderung von Familienangehörigen oder der Belegschaft eines Unternehmens ist nicht gemeinnützig.

Allerdings nicht alles, was der Allgemeinheit zugute kommt, wird steuerlich begünstigt. Neben mildtätigen und kirchlichen Zwecken, die hier nicht betrachtet werden, definiert das Gesetz seit 2007 zwanzig Bereiche der Gemeinnützigkeit, wobei sich im Prinzip nichts geändert hat. Liest man den Katalog durch, so fällt einem jedes Mal wieder neu auf, dass ausdrücklich Schach als Sport angesehen wird und explizit die Förderung von Karneval, Fastnacht und Fasching steuerbegünstigt wird. Letzteres hat wohl damit zu tun, dass Politiker sich so gern mit Narrenkappe im Fernsehen leutselig geben.

Ob allerdings die närrischen Vereine für Honorare des ZDF oder Kamellespenden Zuwendungsbescheinigungen ausstellen, sollten sich ihre Präsidenten gut überlegen. Denn die Kommerzialisierung  – z. B. werden Büttenreden in Zeitungsanzeigen meistbietend angeboten – lässt eher den Schluss auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, denn auf die Förderung der Brauchtumspflege zu.

Spendenbescheinigungen, die zu hoch oder unberechtigt ausgestellt werden, führen zu Steuerverkürzungen bei denjenigen, die sie von ihrer Steuer absetzen. Das Finanzamt ahndet dies aber beim Aussteller der Steuerbescheinigung – und zwar persönlich. Demjenigen, der die Bescheinigung unterschrieben hat, kann das Finanzamt direkt vom Privatkonto abbuchen. Schon mancher Vereinsvorsitzender ist erst darauf gekommen, wenn sein Konto plötzlich in den Miesen war.

Nicht alle Spenden können in voller Höhe von der Steuerlast des Spenders oder Schenkers abgesetzt werden. Seit neuestem haben sich die Prozentsätze aber erheblich verbessert, was in der nächsten Folge dargestellt wird.