Müssen auch Vereine die Künstlersozialabgabe bezahlen?

Die Künstlersozialabgabe wird fällig, wenn Unternehmen künstlerische oder publizistische Werke oder Arbeiten verwerten. Das Sozialgericht Dortmund hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob auch gemeinnützige Vereine abgabenpflichtig zur Künstlersozialkasse sind, wenn sie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler vergeben. Was dies für Ihren Verein bedeutet, erfahren Sie hier!

Künstlersozialabgabe auch für Vereine
Die Frage, ob auch für gemeinnützige Vereine eine Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse besteht, hatte das Sozialgericht Dortmund 2011 zu klären. Im verhandelten Fall hatte ein Forschungsinstitut gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund geklagt. Das Forschungsinstitut in Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins hatte verschiedene Firmen beauftragt, Visitenkarten, verschiedene Flyer für Veranstaltungen und die Programmierung des Internetauftritts durchzuführen.

Der Deutschen Rentenversicherung Bund fielen bei einer Betriebsprüfung genau diese Positionen ins Auge. Denn auf diese Arbeiten wurden keine Beiträge zur Künstlersozialkasse entrichtet. Die daraus resultierenden Rechnungsbeträge für die Abgabe zur Künstlersozialkasse ermittelte die Deutsche Rentenversicherung kurzerhand und forderte sie von dem Verein ein. Dagegen klagte das Institut erfolglos.

Das Sozialgericht Dortmund gab der Deutschen Rentenversicherung Recht. Die Forschungseinrichtung ist ein abgabepflichtiges Unternehmen, da es die künstlerischen Leistungen zur Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verwertet. Es spielt dabei keine Rolle, dass das Forschungsinstitut mit öffentlichen Mittel finanziert und es in Rechtsform eines Vereins geführt wird.

Auch ist es für die Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe nicht erforderlich, dass durch die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Einnahmen generiert werden. Vielmehr unterliegen Arbeiten wie Layout oder grafische Arbeiten als künstlerische Leistungen der Künstlersozialabgabe (Sozialgericht Dortmund; Urteil vom 25. Februar 2011; Az: S 34 R 321/08).