Artikel vom 22. März 2012 von Thomas Barwinski, veröffentlicht in Vereinsrecht
Der Kassenprüfer entlastet den Vorstand des Vereins.
Da ein Vereinsvorstand treuhänderisch tätig ist, das heißt der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen, muss dieser durch einen Kassenprüfer entlastet werden. In den meisten Vereinen wird das Vereinsvermögen von Kassierern oder Schatzmeistern verwaltet, je nachdem, was in der Satzung als Gremium festgeschrieben ist. Ein Schatzmeister bzw. ein Kassierer ist gesetzlich nicht festgeschrieben. Existiert jedoch so ein Organ, muss auch dieses genau wie der Vorstand entlastet werden.
Kassenprüfer im Verein wird von den Mitgliedern bestimmt
Der Kassenprüfer wird von den Mitgliedern in der Regel bestimmt. Auch dies muss in der Satzung geregelt sein. Anbieten tut sich bei dieser Thematik die Regelung, dass bei der ordentlichen Mitgliederversammlung die Mitglieder selber den Mann oder die Frau Ihres Vertrauens in einer geheimen oder offenen Abstimmung zum Kassenprüfer wählen.
Die Arbeitsweise der Kassenprüfer
Die Hauptarbeit eines Kassenprüfers besteht darin, Kassenbestände, den sogenannten Kassensturz, sowie das Bankguthaben genauestens zu prüfen. Einzeln oder per Stichprobe müssen dabei Barbelege auf Ihre richtige Erfassung und deren generelle Gültigkeit überprüft werden.
Reisekostenabrechnungen sind zum Beispiel solche Barbelege, die es zu prüfen gilt. Genau wie in einer Buchhaltung in einem Unternehmen hat der Kassenprüfer darauf zu achten, dass keine Buchung ohne Beleg erfolgt. Kaufmännische Angestellte werden diesen Satz schon oft in der Ausbildung bzw. im Laufe Ihrer Berufslaufbahn gehört haben.
Verein muss dem Kassenprüfer helfen
Vorstand, Vereinsorgane und Gremien sind verpflichtet, den Kassenprüfern jede erdenkliche Hilfestellung zu leisten. Dabei ist gesondert zu erwähnen, dass es keine gesetzliche Schweigepflicht gibt. Der Vorstand und die Vereinsorgane müssen somit jedem Wunsch der Prüfer Folge leisten und Finanzberichte oder andere Dokumente zur Verfügung stellen.
Wie haftet der Kassenprüfer
Eine generell geregelte Haftung gibt es bei Kassenprüfern nicht und kommt daher auch nur in wirklichen Ausnahmefällen in Betracht. Der Kassenprüfer kontrolliert ja lediglich die Ihnen vom Vorstand oder anderer Vereinsorgane zugänglich gemachten Berichte und Dokumente.
Sollte es sich aber herausstellen, dass ein Kassenprüfer grob fahrlässig oder vorsätzlich sich strafbar gemacht hat, kann dies natürlich zu einer Klage führen. Einen Freifahrtsschein gibt es wegen Fahrlässig- und Vorsätzlichkeit auch für Kassenprüfer nicht.
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