Gemeinnützige Vereine: Dürfen sie aus wirtschaftlichen Gründen kündigen?

Gehören Sie auch zu den vielen Deutschen, die sich ehrenamtlich im Vorstand eines Vereins engagieren? Dann wird Sie eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz beruhigen. Die Richter haben festgestellt, dass auch gemeinnützige Vereine aus wirtschaftlichen Gründen kündigen dürfen. Was bedeutet das für Sie?

Geklagt hatte eine ehemalige Mitarbeiterin eines steuerlich als gemeinnützig anerkannten Vereins. Aufgrund der Anzahl der Mitarbeiter fand das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis. Gleichwohl erhob die gekündigte Mitarbeiterin innerhalb von drei Wochen fristgemäß Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht.

Sie hielt die Kündigung unter anderem deshalb für unzulässig, weil diese auch auf wirtschaftliche Gründe gestützt worden war. Der Verein sei aber steuerlich als gemeinnützig anerkannt. Daher dürften wirtschaftliche Aspekte keine Rolle spielen.

Diese Argumentation ging sowohl dem Arbeitsgericht als auch dem Landesarbeitsgericht zu weit. Das LAG bestätigte letztendlich die formell einwandfreie Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die der Vorstand ausgesprochen hatte (LAG Rheinland-Pfalz, 5.8.2011,Az.) Sa 121/11).

Achten Sie auf eine wirtschaftliche Vereinsführung

Anders als die betroffene Mitarbeiterin waren die Richter durchaus der Auffassung, dass auch ein gemeinnütziger Verein wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen habe. Es gehört zu den Aufgaben des Vorstandes, den Verein wirtschaftlichen Grundsätzen entsprechend zu führen. Ein Vorstand, der dieses nicht tut, macht sich gegebenenfalls sogar schadensersatzpflichtig gegenüber dem Verein. Das gilt auch für gemeinnützige Vereine.

Das bedeutet für Ihre Praxis in der Vereinsarbeit

Kündigungsschutzrechtlich gilt damit für gemeinnützige Vereine nicht anderes, als für jeden anderen Arbeitgeber auch. Achten Sie aber streng darauf, dass neben den allgemeinen Anforderungen an eine Kündigung wie

  • Schriftform
  • ggfs. erforderliche Beteiligung des Betriebsrates (§ 102 Betriebsverfassungsgesetz)

die Kündigung auch vereinsrechtlich auf sicheren Füßen steht. Denn Sie können davon ausgehen, dass das Arbeitsgericht auch dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen wird. Dazu gehören insbesondere folgende Fragen:

  • Ist der Vorstand laut Satzung zuständig für Personalentscheidungen?
  • Ist gegebenenfalls der Vorstandsbeschluss zur Entlassung einwandfrei zustande gekommen (Einladung zur Vorstandssitzung, notwendige Mehrheiten in der Vorstandssitzung)?
  • Gibt es laut Satzung Zustimmungserfordernisse für andere Organe zu Personalentscheidungen? Wenn ja, sind diese eingehalten?