Neue Angaben auf Rechnungen: Vorsteuererstattung bis Juli auch bei unvollständigen Rechnungen

Das Finanzamt ist nachsichtig, wenn Sie Rechnungen einreichen, die nicht alle Angaben enthalten, die seit dem 01.01.2004 vorgeschriebenen sind: Für Rechnungen, die vor dem 01.07.2004 ausgestellt werden, dürfen Sie Vorsteuer geltend machen, wenn die neuen Angaben fehlen. Darauf hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hingewiesen (Bundesfinanzministerium, 19.12.2003, Aktenzeichen: IV B 7 - S 7300 - 75/03). Die neuen Angaben sind:
  • die Rechnungsnummer und
  • das Rechnungsdatum sowie
  • der jeweilige Steuersatz zu jedem Rechnungsposten (gilt nur, wenn unterschiedliche Steuersätze verwendet werden)

Beachten Sie: Damit Sie Vorsteuer erstattet bekommen, müssen in einer Rechnung aber mindestens die bisher schon geforderten Angaben enthalten sein:

  • der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung,
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung,
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag, der gesondert auszuweisen ist, oder ein Hinweis auf die Steuerbefreiung.

Tipp: Bestehen Sie trotz der Übergangsregelung schon jetzt auf vollständige Rechnungen. So gewöhnen Sie sich und Ihre Rechnungsteller an die neuen Angaben. Auch Ihre eigenen Rechnungen sollten die neuen Angaben enthalten. So vermeiden Sie, dass Sie Rechnungen zweimal ausstellen müssen, weil Kunden (besonders Unternehmen) die vollständige Rechnung von Ihnen fordern.