Wie so oft im Steuerrecht, kommt es auch hier auf Details und den Einzelfall an. Hier ist es entscheidend, wieviel Mühe Sie sich gemacht haben, eine Bestätigung der Identität des Geschäftspartners zu bekommen. Haben Sie alles unternommen, um herauszufinden, ob das andere Unternehmen existiert?
Auf Nummer sicher für Ihre Vorsteuer gehen Sie eigentlich nur mit der qualifizierten Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), um die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Geschäftspartners prüfen zu lassen.
In diesem Bestätigungsverfahren bekommen Sie vom Bundeszentralamt eine schriftliche Auskunft, ob die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihres Geschäftspartners im Ausland gültig ist. Sie werden außerdem informiert, ob die Daten zu Firmenname, -ort, Postleitzahl und Straße mit den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat registrierten Unternehmerdaten übereinstimmen.
Haben Sie das alles unternommen, und später stellt sich heraus, dass die Angaben falsch waren und es das Unternehmen nicht gibt, sind Sie schuldlos. In diesem Fall greift die Regelung von § 6a Abs. 4 UStG, das ausdrücklich besagt, dass in diesem Fall nicht Sie die Umsatzsteuer schulden, sondern der ausländische Geschäftspartner. Ihre Vorsteuer bleibt unangreifbar, wenn Sie dem Finanzamt die entsprechenden Unterlagen vorlegen können.