Selbstanzeige: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an

Das Thema Selbstanzeige ist von großem Interesse. Trotz aller Aufklärungsversuche scheuen viele Unternehmen davor zurück, selbst mit ihrem Steuerberater dieses brisante Thema zu diskutieren. Gerade in Fällen, in denen sich ein Betriebsprüfer angesagt hat, besteht sofortiger Handlungsbedarf, wie der Urteilsfall des Finanzgerichts Bremen vom 06.10.2004, Az: 2 K 152/04, zeigt.
Die Möglichkeit der strafbefreienden Erklärung mit 35 %-Abgeltungssteuer ist zum 31.03.2005 ausgelaufen. Die Finanzverwaltung verzeichnete gerade in den Monaten Februar und März 2005 den höchsten Eingang von Selbstanzeigen mit Abgeltungssteuer. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass diese Erklärung nur so lange abgegeben werden konnte, bis der Betriebsprüfer auf dem Grundstück erschienen ist.

Prüfungserweiterung
Stellt der Betriebsrüfer im Rahmen der Prüfung große Mängel fest, wird dieser die Betriebsprüfung erweitern, so auch im Urteilsfall des Finanzgerichts Bremen. Hierzu ist es aber notwendig, dass dem betroffenen Unternehmen eine Prüfungserweiterung ausgehändigt wird. In der Praxis wird diese Prüfungserweiterung im Finanzamt gefertigt und durch den Prüfer persönlich ausgehändigt.

Für den Urteilsfall bedeutete dies, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur bis zu dem Zeitpunkt möglich war, zu dem der Prüfer das Firmengelände noch nicht betreten hatte. Die Möglichkeit der Selbstanzeige ist also bereits dann verstrichen, wenn der betroffene Unternehmer die strafbefreiende Selbsterklärung erst im Gespräch mit dem Prüfer aushändigt.

Grundsätze auch für die Selbstanzeige
Die vorgestellten Grundsätze gelten auch für die "klassische" Selbstanzeige, die es seit jeher gibt. Es kommt entscheidend auf den richtigen Zeitpunkt der Offenbarung an. Gedanken über eine Selbstanzeige müssen sich aber nur diejenigen Unternehmer machen, die z.B. Mitarbeiter bewusst schwarz bezahlen, Aufträge ohne Rechnung abrechnen oder ihre Buchführung so manipulieren, dass Einnahmen verkürzt und Ausgaben erhöht werden.

Kein Fall für eine Selbstanzeige sind dagegen Fälle, in denen über die steuerliche Behandlung von Sachverhalten und deren Gestaltung gestritten werden kann.

Der Weg zur Selbstanzeige
Spätestens wenn eine Betriebsprüfung ins Haus steht, ist der Zeitpunkt für den unehrlichen Unternehmer gekommen, über eine Selbstanzeige nachzudenken.

  • Sie muss vor dem Erscheinen des Prüfers an das Finanzamt geschickt werden. Am besten geschieht dies per Fax oder per eingeschriebenen Brief.
  • In der Selbstanzeige müssen konkrete Angaben gemacht werden, was steuerlich unzutreffend behandelt worden ist. Der lapidare Hinweis "haben 20.000 Euro Steuern hinterzogen" reicht nicht aus. Richtig: "Beim Bauvorhaben Meier, Dortmund, Westfalenweg 124, haben wir 10.000 Euro nicht als Einnahme erfasst."
  • Da bei einer Steuerhinterziehung nahezu immer eine 2. Person beteiligt ist, sollte auch diese informiert werden, da der Fiskus hierin unter Umständen Beihilfe zur Steuerhinterziehung sieht. Nur bei einer rechtzeitigen Information des anderen Beteiligten kann z.B. der private Bauherr seine Angaben bei der Eigenheimzulage korrigieren, ohne in das Blickfeld der Steuerfahnder zu geraten.
  • Eine Selbstanzeige führt zwar zur Straffreiheit, die Steuerzahlung nebst Hinterziehungszinsen von 6 % pro Jahr ist aber dennoch zu leisten.