Frühere Vermögensübergabe bei vorweggenommener Erbfolge

Sie möchten wissen, wie die frühere Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen funktionierte? Sie erfahren es in diesem Beitrag. Lesen Sie auch Interessantes über weitere Gestaltungshinweise.

Die ertragsbringende Wirtschaftseinheit
Früher lag eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vor, wenn zu Lebzeiten Vermögen gegen eine lebenslängliche Leistung übergeben wurde, die ihren Grund im Versorgungsbedürfnis des Vermögensübergebers hatte. Zudem durfte es sich nicht um Unterhaltsleistungen handeln und der Vermögensübernehmer musste die Versorgungsleistung des Übergebers aus den Erträgen der übernommenen Wirtschaftseinheit erbringen.

Daraus folgte, dass Gegenstand der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistung immer eine ausreichend ertragsbringende Wirtschaftseinheit sein musste.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sowie in Einvernehmen mit der Finanzverwaltung zählten unter anderem Geschäftsgrundstücke, Mietwohngrundstücke, vermietete Einfamilienhäuser oder Etagenwohnungen dazu. Unbebaute Grundstücke galten hingegen nur als ertragsbringende Wirtschaftseinheit, wenn sie verpachtet waren.

Änderung bei der vorweggenommenen Erbfolge
Aufgrund der damaligen Änderungen durch ein Jahressteuergesetz wurde jedoch der Kreis der begünstigten, gegen Versorgungsleistung übergabefähigen Wirtschaftsgüter schmerzlich eingeschränkt. Derzeit sind nur noch Mitunternehmeranteile sowie Betriebe und Teilbetriebe mit Gewinneinkünften begünstigt.

Daneben funktioniert die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung auch noch bei Anteilen an Kapitalgesellschaften. Allerdings muss der Anteil an der Gesellschaft mindestens 50% betragen. Obendrein muss der Übergeber der Anteile Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sein und der Übernehmer diese Tätigkeit fortan weiterhin ausüben.

Insbesondere die vermietete Immobilie gehört jedoch nicht mehr zu den begünstigten Wirtschaftsgütern für die Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung, was ein verheerender Einschnitt ist, wurden doch in dieser Art und Weise unzählige Objekte auf die nachfolgende Generation übertragen.

Lesen Sie mehr zum Thema vorweggenommene Erbfolge in: "Keine Versorgungsleistungen mehr bei vorweggenommener Erbfolge"