von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Steuerrecht
Nur, wenn das der Fall ist, stellt sich die Frage ob die Privatnutzung mit einem Fahrtenbuch oder nach der 1%-Methode ermittelt wird. Das Finanzamt muss ein schriftliches Privatnutzungsverbot trotz fehlender Kontrolle akzeptieren, wenn
Konsequenzen: Zieht die Verletzung des Verbots der Privatnutzung arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich, ist das Fahrzeug mit einem Werbeschriftzug versehen, muss aus betrieblichen Gründen laufend Material im Fahrzeug vorhanden sein oder steht dem Arbeitnehmer ein mindestens gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung, ist selbst dann keine Privatnutzung anzusetzen, wenn der Arbeitgeber das Privatnutzungsverbot nicht kontrolliert.
Allerdings reicht ein formelles Verbot der Privatnutzung allein nicht aus. Wird ein Nutzungsverbot vereinbart, obwohl sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, das aus dem Nichteinhalten des Nutzungsverbots keine Konsequenzen gezogen werden, ist das Finanzamt berechtigt, für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn anzusetzen. Wenn Sie mit Ihrem Arbeitnehmer-Ehegatten ein privates Fahrverbot vereinbaren, wird das Finanzamt dies nur als formelle Vereinbarung ansehen, die nicht ernsthaft vereinbart ist.
Empfehlung: Vereinbaren Sie nur dann ein Verbot der Privatnutzung des Firmenwagens, wenn
Sollte das Finanzamt trotzdem einen geldwerten Vorteil versteuern wollen, dann legen Sie dagegen Einspruch ein und beantragen die Aussetzung der Vollziehung, damit Sie den Steuerbetrag nicht zahlen müssen.
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