Berufskleidung: Das Finanzamt berechnet bei bürgerlicher Kleidung Lohnsteuer

Der Trend ist eindeutig: Immer mehr Unternehmen legen Wert darauf, dass ihre Mitarbeiter in der Öffentlichkeit ein einheitliches Erscheinungsbild abgeben. Einheitliche Berufskleidung tragen aber längst nicht nur Mitarbeiter, die beispielsweise im Service, im Vertrieb oder im Verkauf tätig sind. Auch von Führungskräften wird zunehmend erwartet, dass sie zu Repräsentationszwecken einheitlich gestaltete Kostüme oder Anzüge tragen.
In solchen Fällen ist Streit wegen dieser Art von Berufskleidung mit dem Finanzamt vorprogrammiert. Als Steuerverantwortlicher Ihres Unternehmens werden Sie selbstverständlich darauf verweisen, dass das Tragen der Kleidung im eigenbetrieblichen Interesse Ihres Unternehmens liegt.
Das Finanzamt hingegen sieht in der kostenlosen oder verbilligten Überlassung hochwertiger Kleidung einen geldwerten Vorteil, der lohnsteuerpflichtig ist. Begründung: Es handle sich um so genannte bürgerliche Kleidung, nicht die typische Berufskleidung, da sie eben auch außerhalb der Bürozeit aus privatem Anlass getragen werden könne.

BFH bestätigt die harte Linie der Finanzverwaltung

Deutschlands höchstes Finanzgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt: Werden Führungskräften qualitativ und preislich hochwertige Bekleidungsstücke (z. B. Kostüme, Anzüge, Mäntel) kostenlos oder verbilligt überlassen, die auch privat getragen werden können, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 11.04.2006, Az. VI R 60/02, veröffentlicht am 12.07.2006).
Diese beiden Fallkonstellationen müssen Sie unterscheiden
Typische Berufskleidung: Tragen Mitarbeiter typische Berufskleidung, die ihnen kostenlos oder verbilligt überlassen wird, ist dies kein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Zur typischen Berufskleidung gehören Kleidungsstücke, die
  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufstätigkeit zugeschnitten sind (z. B. Blaumann, Kittel, Arbeitsschuhe) oder
  • nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit oder etwa durch ein aufgesticktes Firmenemblem objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.
Weitere Voraussetzung in diesen beiden Fällen: Eine private Nutzung der Kleidungsstücke ist so gut wie ausgeschlossen. Die steuerliche Folge: Sie brauchen keine Lohnsteuer abzuführen. Auch die Sozialversicherungspflicht entfällt. Zudem kann das Unternehmen die Kosten der Kleidung in vollem Umfang als steuermindernde Betriebsausgaben geltend machen.
Bürgerliche Kleidung: Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sie genauso gut auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen werden kann. In diesem Fall entfällt nicht nur der Betriebsausgabenabzug. Die kostenlose oder verbilligte Überlassung der Kleidung ist außerdem auch als geldwerter Vorteil lohnsteuerpflichtig. Das gilt sogar dann, wenn diese Kleidung tatsächlich ausschließlich am Arbeitsplatz getragen und auch dort verwahrt wird.

Praxis-Tipp: Soll die Kleidung für Ihre Mitarbeiter lohnsteuerfrei bleiben und wollen Sie sich gleichzeitig den Betriebsausgabenabzug sichern, empfiehlt es sich, die Kleidungsstücke firmentypisch auszustatten. Das gelingt am einfachsten mit einem Firmen- und Namenemblem.