Behinderte Menschen können mehr als nur die Pendlerpauschale absetzen

Die Pendlerpauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer gilt nicht für behinderte Menschen. Sie können mehr absetzen.

Auf die Behandlung der Pendlerpauschale bei behinderten Menschen geht jetzt ein Anwendungserlass zur Pendlerpauschale ein, den das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht hat (Az. IV C 5 – S 2351/09/10002).

Tatsächliche Aufwendungen statt Pendlerpauschale
Behinderte Menschen können nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anstelle der Pendlerpauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

Bei Benutzung eines privaten PKWs können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit den pauschalen Kilometersätzen gemäß BMF-Schreiben vom 20. August 2001, BStBl I Seite 541 (Pauschale Kilometersätze) angesetzt werden. Danach kann bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen PKW ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Pendlerpauschale: Unfallkosten
Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden.

Pendlerpauschale: Verschiedene Verkehrsmittel
Werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht – Pendlerpauschale oder tatsächliche Kosten – für beide zurückgelegten Teilstrecken – nur einheitlich ausgeübt werden.

Beispiel: Ein behinderter Arbeitnehmer (Grad der Behinderung von 90) fährt an 195 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen PKW 17 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 1.682 Euro im Jahr.

a) Ermittlung der Pendlerpauschale
Für die Teilstrecke mit dem eigenen PKW errechnet sich eine Entfernungspauschale von 195 Arbeitstagen x 17 km x 0,30 Euro = 995 Euro zuzüglich 195 Arbeitstagen x 82 km x 0,30 Euro = 4.797 Euro, jedoch höchstens 4.500 Euro, sodass sich eine insgesamt anzusetzende Pendlerpauschale von 5.495 Euro ergibt.

b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind 195 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 Euro = 1.989 Euro anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz); für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn 1.682 Euro, insgesamt also 3.671 Euro.

Da die Pendlerpauschale mit 5.495 Euro höher ist, ist diese anzusetzen. Eine Kombination von tatsächlichen Aufwendungen für die Teilstrecke mit dem PKW (1.989 Euro) und der Pendlerpauschale für die Strecke mit der Bahn (4.500 Euro), sodass insgesamt 6.489 Euro angesetzt werden könnten, ist nach dem Anwendungserlass mit § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.