Wer trägt die Umzugskosten bei einer Modernisierung?

Wird die gesamte Wohnung modernisiert, ist es dem Mieter oftmals nicht zumutbar, dauerhaft auf einer Baustelle zu leben. Er zieht daher für die Zeit der Bauarbeiten in eine vom Vermieter zur Verfügung gestellte Ersatzwohnung. Das Amtsgericht (AG) Kassel hat aber klar gestellt, dass der Vermieter sämtliche Aufwendungen – etwa Reinigungs- oder Umzugskosten bei einer Modernisierung – des Mieters zu tragen hat. Die Ausgaben müssen aber objektiv erforderlich sein.

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Fünfköpfige Familie zieht in Ersatzwohnung

Für die Dauer von Modernisierungsarbeiten musste eine Familie auf Kosten des Vermieters in eine Ersatzwohnung umziehen. Als sie etwa eineinhalb Jahre später wieder ihre alten modernisierten Räumlichkeiten betrat, stellte sie unter anderem fest, dass die Zimmer nicht geputzt und nicht gestrichen waren. Einige Tapeten mussten ersetzt werden. Außerdem mussten die Familienmitglieder ihre Möbel allesamt selbst ab- und aufbauen.

Sie setzten die Wohnung wieder in "Schuss" und verlangten die entstandenen Kosten vom Vermieter ersetzt. Der lehnte eine Zahlung ab. Er habe die Familie rechtzeitig darüber informiert, dass ein Umzugsunternehmen den Rückzug organisiere und der Vermieter dafür pauschal 650 Euro zahle. Dennoch haben die Mieter den Umzug selbst in die Hand genommen; ihnen stehe daher nur die Zahlung der 650 Euro zu.

Zahlungspflicht der Umzugskosten bei einer Modernisierung

Das AG gab den Mietern größtenteils Recht. Zwar müsse der Vermieter die Montagearbeiten nicht übernehmen, weil sie – für die Mieter kostenlos – vom Umzugsunternehmen durchgeführt worden wären. Die Kosten dafür waren somit vom Pauschalbetrag, den die Mieter bereits erhalten haben, umfasst und daher nicht erforderlich.

Ansonsten stand den Mietern nach § 554 IV BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein Aufwendungsersatz zu. Nach der Vorschrift muss der Vermieter die objektiv erforderlichen Aufwendungen, die der Mieter wegen Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen gemacht hat, ersetzen. Ohne die Modernisierung wären die Tapeten nicht beschädigt und die Zimmer nicht verschmutzt worden.

Die hierbei entstandenen Aufwendungen für z. B. neue Tapeten oder Reinigungsmittel waren somit erforderlich, um den vertragsgemäßen Zustand der Wohnung wiederherzustellen. Auch die Zeit, die für die Reinigung, das Tapezieren und das Streichen aufgewendet wurden, musste vom Vermieter bezahlt werden.

Eine vorherige Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel war nicht nötig; diese mussten dem Vermieter aufgrund der Bauüberwachung nämlich bekannt sein.

Tipp: Gemäß § 554 IV BGB hat der Vermieter Aufwendungen, die der Mieter wegen Modernisierungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen machen musste, zu ersetzen, sofern sie objektiv erforderlich waren.

(AG Kassel, Urteil v. 19.07.2012, Az.: 452 C 5148/11)