WEG: Veräußerungsbeschränkung auch bei Schenkung

Um sich vor störenden oder zahlungsunfähigen Personen zu schützen, können Wohnungseigentümer vereinbaren, dass eine Veräußerung von Eigentum stets der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf, z. B. des Verwalters. Die Veräußerungsbeschränkung ist aber nicht gesetzlich geregelt, sondern muss nach § 12 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) gesondert festgelegt werden.

Das Kammergericht (KG) hat hierzu entschieden, dass auch eine Schenkung unter die Veräußerungsbeschränkung fällt.

Verschenkung gleich Veräußerung?

Ein Wohnungseigentümer wollte seinen Miteigentumsanteil samt Sondereigentum an eine andere Person verschenken. Als die beiden beim Grundbuchamt die Eigentumsübertragung beantragten, wurden sie darauf hingewiesen, dass eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG existiere. Danach müsse der Verwalter seine Zustimmung zu jeder Veräußerung erteilen.

Der Wohnungseigentümer und der Bedachte waren aber der Ansicht, dass gerade keine Veräußerung, sondern nur eine Schenkung vorliege. Eine Verwalterzustimmung sei deshalb nicht nötig. Der Streit endete vor Gericht.

Zustimmung des Verwalters nötig

Das KG entschied, dass auch die Schenkung von einer Veräußerungsbeschränkung umfasst wird. Eine Veräußerung ist die Übertragung von Eigentum durch Rechtsgeschäft. Darunter fällt aber nicht nur der Verkauf, der entgeltlich ist, sondern auch eine unentgeltliche Übertragung, wie etwa die Schenkung.

Schließlich könnten sich die übrigen Wohnungseigentümer nur unzureichend vor beispielsweise zahlungsunfähigen Personen schützen, wenn die Veräußerungsbeschränkung lediglich für eine entgeltliche Übertragung gelten würde.

Tipp: Wurde eine Veräußerungsbeschränkung nach § 12 WEG vereinbart, muss der Wohnungseigentümer, der sein Eigentum verschenken möchte, zuvor die Zustimmung der anderen Eigentümer oder anderer Dritter abwarten.

(KG, Beschluss v. 24.05.2012, Az.: 1 W 121/12)