Beachten Sie diese Rechtstipps für Schwimmbad, Freibad & Co.

Die sommerlichen Temperaturen lassen sich am besten im Freibad aushalten. Allerdings kann das Badevergnügen auch ins Wasser fallen. Denn an Wasserrutschen, Springtürmen und in Becken kann sich rasch ein Unglück ereignen. Daher beachten Sie diesen Rechtstipps fürs Schwimmbad, Freibad & Co.

Vorsicht an Rutschen: Rutschen sind besonders riskant. Darum sollte man die dort geltenden Sicherheitsvorgaben unbedingt beachten. Ansonsten kann es böse enden. Das mussten zwei "Geisterkletterer" erfahren. In einem Erlebnisbad waren sie von unten in den Auslauf einer steilen Wasserrutsche geklettert. Als von oben ein Badegast losrutschte, prallte er mit voller Wucht auf die beiden Blockierer. Alle Unfallbeteiligten wurden dabei verletzt.

Für den Schaden mussten aber nur die Geisterkletterer geradestehen. Weil sie die für jeden einleuchtenden Sicherheitsanweisungen nicht beachtet hatten, verurteilte sie das Oberlandesgericht Koblenz wegen einer fahrlässigen Körperverletzung.

(OLG Koblenz, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 U 271/11)

Rechtstipps Schwimmbad: Obacht vor dem Sprung

Gefährlich kann es auch an Sprungtürmen, Sprungbrettern und Startblöcken werden. Bei einem Kopfsprung sollte man immer zunächst prüfen, ob das Wasser an dieser Stelle tief genug ist. Trotzdem auch bei anderen stilistischen Sprüngen gilt: Bevor man sich durch die Lüfte in das Becken stürzt, sollte man sich vergewissern, dass keine anderen Badegäste gefährdet werden.

Andererseits gilt dies auch umgekehrt für Schwimmer. Sie sollten nicht im Bereich von Sprungtürmen, Sprungbrettern und Startblöcken herumschwimmen, wenn absehbar ist, dass dort jemand gleich ins Wasser springt. Schwimmer und Springer müssen Vorsicht walten lassen und aufeinander Rücksicht nehmen.

(OLG Stuttgart, Urteil v. 13.04.2011, Az.: 13 U 16/11)

Bademeister muss alles im Blick haben

Ob Freibad oder Hallenbad: Die wichtigste Person ist der Bademeister. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sich alle an die Sicherheitsregeln halten und in Notfällen zur Hilfe eilen. Wichtig ist, dass er das Schwimmbecken gut einsehen kann und bei Kindern und Jugendlichen besonders aufmerksam ist. Schließlich lassen sie sich beim Badevergnügen besonders leicht dazu hinreißen, die Badevorschriften zu missachten.

Doch Bademeister sind ebenfalls nur Menschen – mit menschlichen Bedürfnissen. Nur für kurze Zeit verließ ein Bademeister für einen Gang auf die Toilette seinen Übersichtsplatz. Kaum war er weg, kam es am Sprungbrett zu einem Unfall. Das OLG Köln entschied: Um dies zu verhüten, hätte der Bademeister einem Kollegen seinen Posten übergeben oder – wenn das nicht möglich ist – notfalls den Sprungbetrieb zeitweilig schließen müssen.

(OLG Köln, Urteil v. 15.04.2003, Az.: 7 U 122/02)

Anweisungen ist zu folgen

Zu den Rechtstipps fürs Schwimmbad gehört auch, dass die Vorgaben des Bademeisters befolgt werden sollten. Sonst droht der Rauswurf oder sogar ein dauerhaftes Schwimmbadverbot. Diese Erfahrung machte ein renitenter Rentner, der immer wieder verbotenerweise einen Kopfsprung ins flache Nichtschwimmerbecken gemacht hatte. Und das, obwohl ihm die Badeordnung und Hausordnung ausgehändigt worden war.

Sogar ein eintägiges Badeverbot konnte den Rabauken nicht läutern. Immer wieder benahm er sich daneben und als er auch noch ein zwölfjähriges Mädchen untertauchte, riss dem Betreiber des Schwimmbades der Geduldsfaden. Er verhängte ein dauerhaftes Schwimmbadverbot. Zu Recht, bestätigte das VG (Verwaltungsgericht) Mainz.

(VG Mainz, Beschluss v. 11.07.2006, Az.: 6 L 527/06.MZ)

Rechtstipps Schwimmbad: Auch beim Barfußlaufen ist Vorsicht geboten

Liegewiesen mögen nicht sonderlich gefährlich wirken. Die Gefahren lauern eben im Verborgenen, im Gras. Wer hier barfuß unterwegs ist, muss mit einem schmerzhaften Auftritt rechnen. Diese Erfahrung machte ein Badbesucher, der in ein Knochenstück getreten war. Zunächst fiel ihm das Malheur nicht auf. Erst einige Zeit später begann der Fuß zu schmerzen.

In der Klinik wurde ein Fremdkörper aus der Ferse entfernt und eine Blutvergiftung diagnostiziert. Der Verletzte forderte vom Freibadbetreiber Schadensersatz. Allerdings ohne Erfolg. Denn die Liegewiese wurde zweimal täglich auf Verunreinigungen kontrolliert und abends gesäubert. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf war der Badbetreiber mit diesen Maßnahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zur Genüge nachgekommen.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 05.02.1987, Az.: 18 U 168/86)

Auf dem Trockenen mit Nässe rechnen

Rutschgefahr besteht auch auf dem scheinbar Trockenen. Wo Wasser ist, da gibt es auch Pfützen. Also lassen Sie bitte an Land ebenfalls Vorsicht walten. Jeder Besucher eines Schwimmbades oder einer Sauna muss damit rechnen, dass sich am Boden rutschige Wasserpfützen bilden können.

Der Betreiber des Schwimmbades muss für Ausrutscher in der Regel nicht haften und auch nicht ständig Pfützen aufwischen – es sei denn, das Bad weist erhebliche Baumängel auf.

(OLG Celle, Urteil v. 03.02.1999, Az.: 9 U 249/98)