Veränderung der Arbeitszeit: Wann Sie Ihre Zustimmung verweigern können

Macht der Betriebsrat seine Zustimmung zur Veränderung der Lage und Verteilung der Arbeitszeit von der Gewährung einer Finanzspritze für die betroffenen Arbeitnehmer abhängig und weigert sich der Arbeitgeber, entsprechende finanzielle Extras zu gewähren, dann darf der Arbeitgeber die Veränderung der Arbeitszeit nicht einseitig durchführen. Das geht aus einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf zur Verteilung der Arbeitszeit hervor (Urteil vom 12. Dezember 2007, Az. 12 TaBVGa 8/07).

Veränderung der Arbeitszeit ist zustimmungspflichtig
Darum geht’s: Der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)). Er kann – soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht – über den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitreden. [adcode categories=“recht,arbeitsrecht“]

Die Vorschrift erfasst auch das Recht, über die Dauer der täglichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Denn diese ergibt sich zwangsläufig aus Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Will ein Arbeitgeber Veränderungen bei der Arbeitszeit vornehmen, muss er den Betriebsrat ebenfalls zunächst fragen.

Da es sich um ein zwingendes Mitbestimmungsrecht handelt, kann der Arbeitgeber Neuerungen nur vornehmen, wenn der Betriebsrat zustimmt. Verweigert der die Zustimmung, bleibt ihm nur, die Einigungsstelle anzurufen. Entscheidet diese ebenfalls gegen ihn, kann er seine Pläne nicht umsetzen. So weit die rechtlichen Grundlagen.

Arbeitgeber will Arbeitszeit verlängern
Ein Arbeitgeber, eine Modegeschäftskette, informierte seinen Betriebsrat Ende Oktober 2007 über seine Absicht, die Ladenöffnungszeiten in der Weihnachtszeit zu ändern. Die betriebsübliche Ladenöffnungszeit sollte nach seinen Plänen bis zum 29.12.2007 an allen Freitagen und Samstagen sowie am Donnerstag, 27.12.2007, von 20 auf 21 Uhr verlängert werden. Im Zusammenhang mit der Unterrichtung erbat er zudem die Zustimmung zur Änderung der Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Betriebsrat verweigert Zustimmung
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung. Er hatte vom Arbeitgeber zuvor gefordert, dass dieser den betroffenen Kollegen Vergünstigungen wie Bonusprämien, Gutscheine, tarifliche Zeitzuschläge etc. gewähre. Der Arbeitgeber hatte dieses Verlangen jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass den Arbeitnehmern in einer Betriebsvereinbarung ein Zeitzuschlag von 20% als zusätzliche Gegenleistung für verlängerte Öffnungszeiten gewährt werde. Damit seien auch die weiteren Arbeitszeitverlängerungen abgegolten.

Arbeitgeber handelt trotzdem
Mit der Zustimmungsverweigerung wollte sich der Arbeitgeber nicht zufriedengeben. Er warf dem Betriebsrat vor, die Erteilung seiner Zustimmung entgegen der gesetzlichen Regelung mit der Forderung nach einer Gegenleistung zu verknüpfen. Statt allerdings die Einigungsstelle anzurufen und die Ersetzung der Zustimmung zu beantragen, verlängerte der Arbeitgeber die Arbeitszeiten eigenmächtig. Der Betriebsrat klagte daraufhin auf Unterlassung – mit Erfolg.

Betriebsrat erwirkt Unterlassung
Das Gericht untersagte dem Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung, sprich eines Eilverfahrens, die Änderung der Arbeitszeiten einseitig, ohne Zustimmung des Betriebsrats durchzuführen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung auch darauf hin, dass der Betriebsrat seine Zustimmung grundsätzlich nicht von der Gewährung einer finanziellen Kompensation abhängig machen dürfe. Denn ein solches unzulässiges Kopplungsgeschäft sei gesetzeswidrig.

Nachvollziehbarer Grund rechtfertigt Forderung
Liege aber wie hier ein nachvollziehbarer Sachbezug für das Begehren vor, dürfe der Betriebsrat seine Zustimmung ausnahmsweise von einer Forderung abhängig machen. Hier hatte der Arbeitgeber zusätzlich zu den langen Arbeitszeiten, für die er bereits einen Zeitzuschlag nach einer Betriebsvereinbarung zahlt, eine weitere Verlängerung der Arbeitszeiten gefordert. Dass der Betriebsrat für die betroffenen Kollegen wegen der weiteren Einschränkung ebenfalls eine zusätzliche Vergütung forderte, hielten die Richter für nachvollziehbar.

Anders hätten sie die Sache allerdings beurteilt, wenn ein Betriebsrat eine an sich von ihm befürwortete Maßnahme mit offensichtlich sachfremden Begehren, etwa dem Verlangen nach eigenen persönlichen Vorteilen, verknüpft hätte.

Einigungsstellen-Entscheidung steht noch aus
Da die Unterlassungsentscheidung im Eilverfahren ergangen ist, steht die endgültige Entscheidung noch aus. Die Unterlassungsentscheidung gilt deshalb zunächst so lange, bis die Einigungsstelle entschieden hat. Sie wird sich allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit an der Entscheidung des LAG orientieren.

Fazit
Der Fall führt Ihnen klar vor Augen, dass Sie sich ein eigenmächtiges Verhalten Ihres Arbeitgebers im Hinblick auf ein zwingendes Mitbestimmungs­recht nicht bieten lassen müssen. Das gilt auch, wenn Ihr Arbeitgeber versucht, Ihre Mitbestimmung zu umgehen.