Zeugnis: Wann Sie bei verspäteter Ausstellung Schadensersatz zahlen müssen

Mitarbeiter können bei verspäteter Ausstellung des Zeugnisses einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Wann das so ist, ergibt sich aus einem Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 01.04.2009 (Az.: 1 Sa 370/08).

Jeder Mitarbeiter hat bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis. Dieses Zeugnis hat für ihn häufig eine hohe Bedeutung bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Daher sprechen die Gerichte ausgeschiedenen Mitarbeitern bei verspäteter Ausstellung des Zeugnisses in einigen Fällen einen Schadensersatzanspruch zu.

Über einen solchen Fall hatte das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden. Ein ausgeschiedener Mitarbeiter hatte Gespräche mit einem möglichen neuen Arbeitgeber geführt, konnte aber das Zeugnis noch nicht vorlegen. Es gab noch Auseinandersetzungen um einzelne Formulierung in einem Zwischenzeugnis, das Grundlage für das endgültige Zeugnis sein sollte.

Als sich die Ausstellung des Zeugnisses weiter verzögerte, entschied sich der mögliche neue Arbeitgeber deshalb für einen anderen Bewerber. Daraufhin verlangte der ausgeschiedene Mitarbeiter von seinem Ex-Arbeitgeber Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung des Zeugnisses.

Wichtig: Mitarbeiter muss verspätetes Zeugnis ausdrücklich anmahnen
Der Ex-Arbeitgeber hatte Glück. Die Richter stellten fest, dass die verspätete Ausstellung des Zeugnisses und die daraus resultierende Folge alleine im Verantwortungsbereich des Mitarbeiters lag. Wegen des zeitgleichen Streits um das Zeugnis und des laufenden Bewerbungsverfahrens hätte sich der ehemalige Mitarbeiter deutlicher an seinen ehemaligen Arbeitgeber wenden müssen.

Tipp zur Ausstellung eines Zeugnisses
Organisieren Sie die Zeugnisausstellung intern so, dass das Zeugnis in der Regel bei Ausscheiden des Mitarbeiters vorliegt. Gibt es Streit über einzelne Forderungen im Zeugnis und der ausgeschiedene Mitarbeiter fordert Sie nachdrücklich auf, das Zeugnis auszustellen, prüfen Sie Ihre ablehnende Haltung sorgfältig. Denn wenn der Mitarbeiter einen Anspruch auf diese Zeugnisformulierung hat und Sie aufgrund des Streits das Zeugnis zu spät ausstellen, kann ein Schadensersatzanspruch in Frage kommen.