Zeugnis: Wann eine Leistungsbewertung „zur vollen Zufriedenheit“ notwendig ist

Verlangt ein Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, müssen Sie dort auch Aussagen zur Arbeitsleistung machen. Dabei hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein befriedigendes Zeugnis. Wollen Sie ihm ein schlechteres erteilen, sind Sie für Ihre Leistungbewertung im Streitfall beweispflichtig.
Wollen Sie die Leistung Ihres Arbeitnehmers mit einem „gehobenen Befriedigend“ (Schulnote 3+) bewerten, müssen Sie diese Leistungbewertung mit der Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ zum Ausdruck bringen.

Der Entscheidung des LAG Hamm lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitgeber erteilte einem Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis. Unstreitig war dabei, dass die Firma in der Gesamtbeurteilung ein „gehobenes Befriedigend“ bescheinigen wollte. Dazu wählte sie u. a. die Formulierung: „ Er war verantwortungsbewusst, durchaus selbstständig und führte die ihm übertragenen Arbeiten stets zu unserer Zufriedenheit aus …“.

Der Mitarbeiter war der Meinung, dass diese Formulierung nicht einer „3+“ entspreche und verlangte u. a. die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“.

Damit drang der Kläger nur zum Teil durch, denn die Richter hielten die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ für angemessen. Grund: Nach der allgemeinen Zeugnissprache bedeute die Beurteilung „stets zur vollen Zufriedenheit“ eine gute Leistung, „zur vollen Zufriedenheit“ eine vollbefriedigende Leistung und „stets zur Zufriedenheit“ eine befriedigende Leistung. Da die Firma ein "gehobenes Befriedigend" habe zum Ausdruck bringen wollen, sei die Formulierung „zur vollen Zufriedenheit“ korrekt. Den Nachweis, dass er eine gute Leitungsbewertung verdient habe, für das die von ihm gewünschte Formulierung passe, habe der Mitarbeiter nicht erbracht.

LAG Hamm, 22.5.2002, 3 Sa 231/02