Wie lange Sie eine interne Stellenausschreibung veröffentlichen sollten

Wenn in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat existiert, kann dieser nach § 93 BetrVG verlangen, dass Sie Stellenausschreibungen intern veröffentlichen. Ohne diese Veröffentlichung ist er nach § 99 BetrVG berechtigt, seine Zustimmung zu der Einstellung oder der Versetzung zu verweigern, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Aber wie lange müssen Sie die Stellenausschreibung denn intern veröffentlichen? Eine gesetzliche Frist dafür, wie lange Sie eine Stellenausschreibung intern veröffentlichen müssen, gibt es nicht. Gut, dass da das Bundesarbeitsgericht insoweit mit seiner Entscheidung vom 06.10.2010 für Klarheit gesorgt hat (Az.: 7 ABR 18/09).

Entscheidend für die Anforderungen daran, wie lange Sie eine Stellenausschreibung veröffentlichen müssen, ist nach der BAG-Entscheidung der Sinn und Zweck von internen Stellenausschreibungen. Sie sollen potenziellen Mitarbeitern die Möglichkeit geben, sich über diese Ausschreibungen zu informieren und sich gegebenenfalls zu bewerben. So weit, so gut. Dem gegenüber steht Ihr Interesse daran, freie Stellen möglichst schnell wieder zu besetzen.

Stellenausschreibung veröffentlichen: 15 Tage reicht
In diesem Spannungsfeld hat das BAG entschieden, dass eine Aushangfrist am Schwarzen Brett und eine gleichlange Veröffentlichung im Intranet des Unternehmens von 15 Tagen ausreichen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Aushangfrist teilweise in die Schulferien fällt oder sich mit Feiertagen überschneidet. Wenn Sie Ihre Stellenausschreibung so lange veröffentlichen, ist der Betriebsrat nicht berechtigt, seine Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG zu verweigern.

Tipp: Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung dennoch verweigert
Dann haben Sie die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die Ersetzung zur Zustimmung des Betriebsrates zu beantragen. Auf diesem Wege war die Angelegenheit übrigens auch zum BAG gelangt. Ausnahmsweise können Sie die Versetzung / Einstellung auch ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrates vornehmen, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, § 100 BetrVG. Sie müssen den Betriebsrat hierüber aber unverzüglich informieren. Der Betriebsrat kann dann die Eilbedürftigkeit bestreiten.

Dann dürfen Sie die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn Sie innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragen, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Wenden Sie sich dazu an das Arbeitsgericht oder Ihren Anwalt.