von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Grundlage für gesetzliche Kündigungsfristen ist § 622 BGB. Eine Sonderregelung für Kündigungsfristen in der Probezeit findet sich in § 622 Abs. 3 BGB.
Danach kann das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Das setzt voraus:
Kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit als 2 Wochen nur über Tarifvertrag
Eine kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit als 2 Wochen können Sie im Arbeitsvertrag nicht wirksam vereinbaren. Das geht nur über einen Tarifvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB).
Für Arbeitsverhältnisse, auf die der Tarifvertrag direkt anwendbar ist, gelten die dort geregelten Kündigungsfristen in der Probezeit automatisch. Das ist der Fall, wenn
Liegen diese Fälle nicht vor, so können Sie von der kürzeren Kündigungsfrist während der Probezeit nur profitieren, wenn Sie im Arbeitsvertrag vereinbaren, dass die tarifvertraglichen Bestimmungen gelten. Diese Vereinbarung ist dann zwingend erforderlich.
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