Wer unterschreibt das Arbeitszeugnis des Prokuristen?

Haben Sie als Prokurist ein Anrecht darauf, dass Ihr Arbeitszeugnis vom Geschäftsführer unterschrieben wird, wenn Sie das Unternehmen verlassen? In einem Fall, der in letzter Instanz vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden werden musste, ging es um genau dieses Problem. Ein Gesamtprokurist wies sein Arbeitszeugnis zurück, da es nicht vom Geschäftsführer unterschrieben worden war.

Die Unterschrift hatte stattdessen ein Einzelprokurist mit dem ppa-Zusatz getätigt, was der Gesamtprokurist für nicht ordnungsgemäß hielt. Das BAG gab ihm Recht: Wird ein Arbeitszeugnis nicht vom Arbeitgeber, sondern einem Angestellten als Vertreter ausgestellt, muss aus dem Zeugnis hervorgehen, dass der Vertreter dem Angestellten gegenüber Weisungsbefugnis hatte.

War ein Prokurist direkt der Geschäftsleitung unterstellt, muss das Arbeitszeugnis auch von der Geschäftsleitung unterzeichnet werden, das auch ausdrücklich darauf hinweisen muss, dass es Mitglied der Geschäftsleitung ist (BAG, Az. 9 AZR 392/00).

Das Arbeitszeugnis eines Prokuristen, selbst wenn er direkt der Geschäftsleitung unterstellt war, muss folglich nicht unbedingt vom Inhaber oder Geschäftsführer unterschrieben werden. Die Unterschrift eines anderen Prokuristen ist ausreichend, sofern dieser

1. der Geschäftsleitung angehört und
2. im Zeugnis ausdrücklich darauf hinweist, dass dies der Fall ist. Nur der Zusatz "ppa" ist nicht ausreichend.

Das BAG hat außerdem noch einmal deutlich gemacht, dass das Arbeitszeugnis nur von einem ranghöheren Unternehmensangehörigen unterzeichnet werden darf. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass auch die Kompetenz zur Beurteilung des Arbeitnehmers vorlag, d.h. die Aussagen im Arbeitszeugnis der Richtigkeit entsprechen.