Wenn Vollzeitkräfte lieber Teilzeitkräfte wären

Nicht alle, die wollen, können Teilzeitkräfte werden: Der Anspruch von Arbeitnehmern auf Teilzeitarbeit wird im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Bestimmte Umstände müssen dafür gegeben sein, damit eine Arbeitnehmer seine Arbeitszeit tatsächlich reduzieren kann.

Mit diesem zwölf Punkten können Sie den Anspruch auf Teilzeit beurteilen:

  • Zum Zeitpunkt des Anpruchs muss ein mehr als sechs Monate ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestehen.
  • In Ihrem Unternehmen müssen in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt sein.
  • Teilzeitkräfte zählen hierbei voll mit!
  • Während der letzten zwei Jahre wurde bei dem Mitarbeiter keine Arbeitszeitverringerung gewährt oder abgelehnt (gesetzliche Sperrfrist).
  • Das Änderungsverlangen muss mindestens drei Monate vor dem Beginn beantragt werden (gesetzliche Mindestankündigungsfrist).
  • Das Verringerungsverlangen muss hinreichend bestimmt formuliert sein, d.h., der Mitarbeiter muss die verringerte Arbeitszeit konkret angeben.
  • Der Arbeitnehmer muss außerdem das Verteilungsverlangen beantragen, sonst können Sie die Verteilung der Arbeitszeit aufgrund des Direktionsrechts selbst bestimmen.
  • Spätestens im Erörterungsgespräch muss der Arbeitnehmer seine Verteilungswünsche nennen. Tut er es nicht, müssen Sie auf später geäußerte Wünsche keine Rücksicht nehmen und haben ein Weisungsrecht.
  • Nur unbefristetes Teilezeitverlangen ist erlaubt – es gibt keinen Anspruch auf befristetet Teilzeitarbeit.
  • Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erörterung des Teilzeitverlangens. Nach dem Antrag auf Teilzeit haben Sie eine mindestens zweimonatige Verhandlungsphase.
  • Eine Ablehnung des Teilzeitverlangens muss dem Mitarbeiter spätestens einen Monat vor dem im Antrag genannten Beginn mitgeteilt werden. Halten Sie diese Frist nicht ein, hat sich die Arbeitszeit automatisch auf die gewünschte Dauer verringert.
  • Stehen dem Teilzeitverlangen wirklich plausible betriebliche Gründe entgegen? Ist dies der Fall, können Sie den Antrag ablehnen.

Teilzeitkräfte oder nicht, diese Frage muss in jedem Fall besprochen werden. Der Anpruch auf Erörterung eines Teilzeitbegehrens besteht.