Mitarbeiter
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Rechte/Pflichten
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Berechnung der Mitarbeiterzahl
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5
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Betriebsrat kann gewählt werden (§§ 1, 8 BetrVG)
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Nur mindestens 18-jährige Mitarbeiter zählen. Davon müssen mindestens 3 dem Betrieb seit mindestens 6 Monaten angehören.
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6
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Ordentliche Kündigung ist nur mitsozial rechtfertigendem Grund zulässig (§ 23 Abs. 1 KSchG)
Kündigung während Wehr-/Zivildienst (§ 2 Abs. 3 ArbPlSchG) und Erziehungsurlaub/Elternzeit ist kaum noch möglich (allgemeine Verwaltungsvorschrift) |
Vollzeitbeschäftigte zählen als 1 Mitarbeiter, Teilzeitkräfte zählen als- 0,5 Mitarbeiter bei bis zu 20 Std./Woche, – 0,75 Mitarbeiter bei bis zu 30 Std./Woche. – Auszubildende zählen nicht mit.
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6
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Es müssen Toilettenräume nur für Betriebsangehörige zur Verfügung stehen, und zwar nach Geschlechtern getrennt (§ 37 ArbStättV)
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Alle Arbeitnehmer, unabhängigvon ihrer Arbeitszeit, aucharbeitnehmerähnliche Personen
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11
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Pausenraum erforderlich (§ 29 ArbStättV)
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Alle Arbeitnehmer, unabhängigvon ihrer Arbeitszeit, aucharbeitnehmerähnliche Personen
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16
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Rechtsanspruch auf Verkürzung der Arbeitszeit (§ 8 Abs. 7 TzBfG)
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Alle Arbeitnehmer nach Köpfen außer Auszubildende
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20
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Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter (§ 71 SGB IX)
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Alle regulären Arbeitsplätze außer Azubis, ABM usw., die für mindestens 8 Wochen zu mindestens 18 Std./Woche besetzt sind.
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21
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Einzelvertragliche Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen ist nicht mehr möglich (§ 622 BGB)
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Vollzeitkräfte:1,Teilzeitkräfte bis 30 Std./Woche: 0,75,Teilzeitkräfte bis 20 Std./Woche: 0,5
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21
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Anzeigepflicht von Massenentlassungen (§ 17 KSchG)
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Alle Arbeitnehmer, auch Auszubildende
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21
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Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellung, Eingruppierung oder Versetzung (§ 99 BetrVG)
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Alle mindestens 18-jährigen Arbeitnehmer
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51
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Betriebsrat kann nicht gegen Ihren Willen im vereinfachten Verfahren gewählt werden (§ 14a BetrVG)
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Alle mindestens 18-jährigen Arbeitnehmer
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101
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Betriebsrat kann nur noch im regulären Verfahren gewählt werden (§ 14a BetrVG)
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Alle mindestens 18-jährigen Arbeitnehmer
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101
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Sanitätsraum ist erforderlich, wenn mit besonderen Unfallgefahren zu rechnen ist (§ 38 ArbStättV)
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Alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen
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1.000
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Sanitätsraum erforderlich (§ 38 ArbStättV)
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Alle Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen
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Beachten Sie:
Nur dauerhafte Änderungen der Beschäftigtenzahl führen zu einer Rechtsänderung. Schwankt die Mitarbeiterzahl nur vorübergehend (etwa weil eine frei gewordene Stelle noch nicht besetzt werden konnte), hat das keine Auswirkungen.
Nur dauerhafte Änderungen der Beschäftigtenzahl führen zu einer Rechtsänderung. Schwankt die Mitarbeiterzahl nur vorübergehend (etwa weil eine frei gewordene Stelle noch nicht besetzt werden konnte), hat das keine Auswirkungen.