von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Welche Änderungen im Arbeitsrecht bei einem Regierungswechsel zu erwarten sind
Ein erstes Fazit vorweg: Kommt es im Herbst zu dem derzeit erwarteten Regierungswechsel, dann sind umfassende Änderungen im Arbeitsrecht wahrscheinlich. Darüber hinaus bleibt auch das Sozialversicherungsrecht nicht unberührt.
Hier sind die Vorstellungen von CDU/CSU und FDP zusammengestellt, sollte es zu einem Regierungswechsel kommen:
Nach derzeitigen Überlegungen der CDU/CSU soll sich bei einem Regierungswechsel Folgendes ändern:
Das Kündigungsschutzgesetz soll erst ab einer Beschäftigtenzahl von 20 Mitarbeitern greifen (derzeit liegt die Grenze bei 10 Mitarbeitern).
Kündigungsschutz soll es erst nach 2 Jahren Betriebszugehörigkeit geben.
Neu Eingestellte sollen vorab auf eine Kündigungsschutzklage verzichten dürfen und stattdessen eine Abfindung wählen können.
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll von 6,5 auf 6 % gesenkt werden.
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I soll stärker nach Beitragsjahren gestaffelt werden.
Und die Geldleistung soll im ersten Monat um 1/4 gekürzt werden.
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Die FDP ginge in einzelnen Punkten bei einem Regierungswechsel sogar noch weiter:
Das Kündigungsschutzgesetz soll erst in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten gelten.
Die Probezeit soll auf 4 Jahre verlängert werden.
Alle Arbeitnehmer sollen generell statt einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung oder eine Weiterbildung wählen können.
Das Arbeitslosengeld I soll einheitlich auf 12 Monate begrenzt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit soll in eine beitragsfinanzierte Versicherungsagentur und in eine steuerfinanzierte Arbeitsmarktagentur aufgespalten werden.
Fazit: Kommt der Regierungswechsel, dann kommen sicher auch Änderungen im Arbeitsrecht auf Sie zu. Ob sie aber so arbeitgeberfreundlich ausfallen werden, bleibt abzuwarten. Bekanntlich wird im Wahlkampf ja viel geredet; was dann später durchsetzbar ist, ist eine ganz andere Frage.
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