von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Die Rückforderung von Weihnachtsgeld ist häufig bereits in Musterarbeitsverträgen geregelt. Prüfen Sie bei der Klausel sorgfältig, ob diese den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Tut sie dies, ist die Klausel unwirksam.
Klauseln für die Rückforderung von Weihnachtsgeld
Eine solche unangemessene Benachteiligung sah das LAG München im Urteil vom 26. Mai 2009, Az. 6 Sa 1135/08 in der Klausel: "Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die Gratifikation zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis bis zum 31.03. des auf die Auszahlung folgenden Kalenderjahres durch Kündigung durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber oder durch Aufhebungsvertrag endet.“
Diese Klausel war unwirksam. Das Problem war, dass die Rückforderung auch möglich sein sollte, wenn der Arbeitnehmer selber keinen Anteil an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte. So musste er z. B. auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung zurückzahlen. Das hielten die Richter für unangemessen.
Höhe des Weihnachtsgeldes und Rückzahlungsklausel
Die Gerichte haben einige Grenzen für die Rückforderung von Weihnachtsgeld entwickelt. Weihnachtsgeld bis max. 100 Euro kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
Wenn das Weihnachtsgeld max. 1 Monatsgehalt beträgt, ist als Stichtag der 31.03. des Folgejahres möglich. Beträgt das Weihnachtsgeld mehr als ein bis max. zwei Monatsgehälter ist, ist eine Bindung bis zum 30.06. des Folgejahres möglich.
Eine Bindung bis zum 30.09. des Folgejahres ist denkbar, wenn das Weihnachtsgeld mehr als zwei Monatsgehälter beträgt. Dann ist eine gestaffelte Rückzahlung zu empfehlen. Mögliche Stufen der Staffelung könnten sein:
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