Was Sie zum Interessenausgleich wissen sollten

Das Thema Interessenausgleich ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) etwas versteckt geregelt. Hier erfahren Sie, was Sie konkret zum Thema Interessenausgleich wissen sollten.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat haben, dann spielt das Thema Interessenausgleich bei Betriebsänderungen eine wichtige Rolle. Die Grundlage hierfür bildet §111 BetrVG, der Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, bei Betriebsänderungen besondere Pflichten auferlegt.

Wenn in Ihrem Unternehmen mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, die zur Wahl des Betriebsrats berechtigt sind, müssen Sie dem Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend berichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Betriebsänderungen wesentliche Nachteile für einen großen Teil der Belegschaft zur Folge haben können.

Interessenausgleich – was ist das?
Weiterhin müssen Sie über die geplante Betriebsänderung mit dem Betriebsrat beraten – hierbei handelt es sich um den sog. Interessenausgleich. Werden in Ihrem Unternehmen mehr als 300 Arbeitnehmer beschäftigt, dann kann der Betriebsrat zu diesem Interessenausgleich einem Berater hinzuziehen.

Betriebsänderung und Interessenausgleich
In folgenden Situationen handelt es sich um eine Betriebsänderung, die einen Interessenausgleich nach sich ziehen kann:

  1. Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  2. Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
  3. Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
  4. grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Zwecks oder der Betriebsanlagen,
  5. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

Interessenausgleich: Details
Wenn Sie mit Ihrem Betriebsrat einen Interessenausgleich vereinbaren, so ist dieser gemäß § 112 Betriebsverfassungsgesetz schriftlich niederzulegen und sowohl von Ihnen als auch vom Betriebsrat zu unterschreiben.

Wenn ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung nicht zu Stande kommt, so können sowohl Ihr Betriebsrat als auch Sie die Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. Alternativ oder bei Scheitern dieses Vermittlungsversuchs kann auch die Einigungsstelle angerufen werden. Dann sind Sie gefragt denn nach § 112 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz sollen Sie der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit über den Interessenausgleich unterbreiten.