Wann Sie Überstunden anordnen dürfen

Trotz Wirtschaftskrise gibt es Unternehmen in denen Überstunden geleistet werden. Aber dürfen Sie diese als Arbeitgeber so einfach anordnen?

Um Überstunden anordnen zu können, brauchen Sie eine entsprechende Rechtsgrundlage. Am einfachsten können Sie Überstunden anordnen, wenn sich diese Rechtsgrundlage entweder im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung findet. Dann sind Sie im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (Höchstarbeitszeit beachten) berechtigt, Überstunden anzuordnen. Ihr Mitarbeiter muss diese leisten, andernfalls riskiert er eine Abmahnung.

Schwieriger wird es, wenn Sie eine solche ausdrückliche Rechtsgrundlage nicht haben. Dann ist aber noch nicht alles verloren. Sie können Überstunden dann immerhin in Notfällen anordnen. Ihr Mitarbeiter muss in solchen Notfällen dann einspringen. Das resultiert aus seiner Treuepflicht (§ 242 BGB). Die Grenze bildet wieder das Arbeitszeitgesetz. 

In diesen Notfällen können Sie Überstunden anordnen
Eine ausdrückliche gesetzliche Definition für solche Notfälle und die Möglichkeit, dass Sie Überstunden anordnen, gibt es nicht. Notfälle haben aber gemeinsam, dass sie für Sie als Arbeitgeber überraschend auftreten und Schäden auslösen können.

Hilfestellung bietet die in § 14 Arbeitszeitgesetz getroffene Regelung. Da sind die Fälle aufgezählt, in denen aufgrund einer Notlage sogar die Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit möglich wäre. Die Argumentation ist dann folgende: "Wenn schon die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit zulässig ist, dann muss es dem Arbeitgeber erst recht möglich sein, Überstunden anzuordnen." § 14 ArbZG sieht folgende Fälle vor:

  • Es besteht die Gefahr, dass Rohstoffe oder Lebensmittel verderben oder Arbeitsergebnisse misslingen,
  • Es wird nur eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern in die Pflicht genommen, die Nichterledigung der Arbeiten würde dagegen das ganze Arbeitsergebnis gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben,
  • Es handelt sich um unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten oder
  • Es handelt sich um unaufschiebbare Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen.

Überstunden anordnen und Arbeitsvertrag
Dieser Abhängigkeit von Notfällen können Sie entgehen, wenn Sie bereits im Arbeitsvertrag mit dem Mitarbeiter vereinbaren, dass Sie Überstunden anordnen dürfen. Das könnten Sie z. B. wie folgt formulieren: 

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus Überstunden zu leisten, soweit diese angeordnet werden und gesetzlich zulässig sind.