Wann ist ein Nebenjob für ein Konkurrenzunternehmen erlaubt?

Unter welchen Voraussetzungen darf Ihr Mitarbeiter einen Nebenjob bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben? Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.3.2010, 10 AZR 66/09, entschieden.

Zwar ist der Nebenjob insbesondere in einem Konkurrenzunternehmen grundsätzlich ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Aber es gibt Situationen, in denen ein Nebenjob in einem Konkurrenzunternehmen ausnahmsweise erlaubt sein kann.

Ausnahme: Mittelbare Konkurrenztätigkeit im Nebenjob durch Tarifvertrag
Vorstellbar ist eine Situation, in der ein Tarifvertrag nur die unmittelbare Nebentätigkeit in einem Konkurrenzunternehmen verbietet. Lediglich unterstützende oder andere Tätigkeiten können dann als Nebenjob auch in einem Konkurrenzunternehmen zulässig sein.

So war es in dem vom BAG entschiedenen Fall. Die Deutsche Post AG wollte einem bei ihr angestellten Briefsortierer einen Nebenjob bei einem Konkurrenzunternehmen verbieten. Sie stütze sich dabei auf eine tarifliche Regelung, wonach der Arbeitgeber Nebentätigkeiten aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs untersagen darf.

Das Konkurrenzunternehmen bot sowohl Briefzustelldienste als auch das Zustellen von Zeitungen und Zeitschriften an. Der Briefsortierer der Deutschen Post AG war im Rahmen seines Nebenjobs nur mit dem Zustellen von Zeitungen, nicht mit dem Sortieren oder Austragen von Briefen, beschäftigt. Das BAG sah daher nur eine mittelbare Konkurrenztätigkeit in dem Nebenjob. Diese war nach dem Tarifvertrag aber genehmigungsfrei erlaubt.