von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Wann ein Betriebsübergang anfechtbar ist
Es lag kein Betriebsübergang vor: Widerspruch wäre erfolglos gewesen
Ein Arbeitnehmer widersprach dem Betriebsübergang zwar, hielt den Widerspruch dann aber für unwirksam und verlangte die gerichtliche Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis doch auf den neuen Arbeitgeber übergegangen war.
Der Arbeitnehmer hatte Glück. Er war doch Arbeitnehmer von „M“. Aber nicht etwa, weil er seinen Widerspruch widerrufen hatte, sondern weil die Arbeitnehmer dem Wechsel ihres Arbeitgebers hier nicht widersprechen konnten – denn es handelte sich um keinen Betriebsübergang! Vielmehr war das alte Unternehmen durch die gesellschaftsrechtliche Umgestaltung erloschen. Prüfen Sie deshalb zunächst immer, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt.
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