Wann die Kündigung einen Anspruch auf Bonuszahlungen vernichtet

Eine Kündigung sollte sich jeder Arbeitnehmer stets reiflich überlegen. Die Folgen können noch weiter gehen als zunächst angenommen. Unter Umständen verliert der kündigende Arbeitnehmer auch den Anspruch auf eine Bonuszahlung.

Bonuszahlungen sind gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein gutes Mittel, um einerseits flexibel die Liquidität zu schonen und andererseits Mitarbeiter zu motivieren. Bei sinnvoller Zweckbestimmung verliert ein Arbeitnehmer, der von sich aus die Kündigung erklärt, seinen Anspruch auf einen Bonus.

Das LAG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 24.04.2008, Az: 11 Sa 87/08, zu entscheiden gehabt, wann ein Arbeitnehmer durch eine Kündigung seinen Anspruch auf Bonuszahlung verliert. 

In dem Fall hatte ein Mitarbeiter seine Kündigung mit Wirkung zum 01.02.2007 ausgesprochen. Nach der Kündigung beschloss der Arbeitgeber im Mai 2007 allen Mitarbeitern für das Jahr 2006 einen Bonus zu gewähren.

Diesen verlangte auch der Mitarbeiter, der vorher seine Kündigung erklärt hatte. Er begründete seinen Anspruch damit, dass er ja schließlich im Jahr 2006 vor seiner Kündigung auch beschäftigt gewesen sei.

Kündigung beseitigt die Betriebstreue
Die Richter wiesen die Klage ab. Der Arbeitgeber konnte das Gericht nämlich davon überzeugen, dass Zweck der Bonuszahlung insbesondere die Belohnung für Betriebstreue gewesen sei. Dies ergab sich auch aus der entsprechenden Abrede mit dem Betriebsrat.

Entscheidend ist also, was der Arbeitgeber mit der Bonuszahlung erreichen will. Handelt es sich um eine Art Zusatzgehalt, dann haben alle Mitarbeiter bis zum Tage des Ausscheidens einen entsprechenden Anspruch. Wenn es dagegen v.a. um die Betriebstreue geht, vernichtet die Kündigung durch den Mitarbeiter den Anspruch auf den Bonus.