von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Entscheidend für die Einstellungspflicht des Arbeitgebers ist die Größe des Unternehmens. Wenn ein Arbeitgeber mindestens 20 regelmäßig beschäftigte Arbeitnehmer hat, so ist er verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen.
Bei 20 Mitarbeitern müssen Arbeitgeber also mindestens einen Schwerbehinderten einstellen, bei 30 sind es 2. Daraus ergibt sich folgende Tabelle:
Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer | 5% | Einzustellende Schwerbehinderte |
20 Arbeitnehmer | 1 | 1 |
25 Arbeitnehmer | 1,25 | 1 |
30 Arbeitnehmer | 1,5 | 2 |
40 Arbeitnehmer | 2 | 2 |
75 Arbeitnehmer | 3,75 | 4 |
Bei der Berechnung der Prozentwerte wird ab x,5 Arbeitnehmer jeweils aufgerundet. | ||
Arbeitgeber müssen Ausgleichsabgabe zahlen
Für jeden nicht besetzten Platz hat der Arbeitgeber eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese ist in der Höhe gestaffelt und beträgt zwischen 105 EUR und 260 EUR im Monat. Die Höhe ist von der Anzahl der nicht besetzten Plätze abhängig.
Die Anzahl der beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer des Vorjahres müssen Arbeitgeber immer bis zum 31.03. des Folgejahres an das jeweils zuständige Integrationsamt melden.
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