Wenn ein Mitarbeiter wegen der Vulkanasche seinen Rückflug nicht oder nur verspätet antreten konnte, regelt das Arbeitsrecht z. B. die Frage, welche Entgeltansprüche für die ausgefallene Arbeitszeit bestehen.
Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko, um zur Arbeit zu gelangen. Kann er wegen der Vulkanasche daher nur verspätet zurück an den Arbeitsplatz gelangen, ist dies laut Arbeitsrecht daher sein Risiko.
Vulkanasche, Arbeitsrecht und Bezahlung
In der Konsequenz führt das dazu, dass Ihre Mitarbeiter keinen Anspruch auf Bezahlung haben, wenn und soweit sie wegen der Vulkanasche nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren und an ihren Arbeitsplatz gelangen konnten.
Damit gibt es drei Lösungsmöglichkeiten, wie Sie auf die wegen Vulkanasche ausgefallenen Arbeitstage laut Arbeitsrecht reagieren können:
- Sie verrechnen die ausgefallenen Tage mit dem Urlaubskonto, der Urlaub wird also verlängert, das Urlaubskonto gekürzt. Da es sich dann um einen Urlaub handelt, müssen Sie die Urlaubstage wie üblich bezahlen.
- Sie verrechnen die ausgefallenen Tage mit Überstunden.
- Sie kürzen für die wegen der Vulkanasche ausgefallenen Tage anteilig Lohn bzw. Gehalt. Kommt ein Mitarbeiter also z. B. drei Tage wegen der Vulkanasche nicht zur Arbeit, kürzen Sie das Gehalt um die Bezahlung für diese drei Tage.