Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitarbeitsstelle: Änderungskündigung nötig

Macht die Neuorganisation eines Unternehmens die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstellen erforderlich, so kann eine Änderungskündigung gerechtfertigt sein. Arbeitnehmer müssen jedoch die Änderung des Arbeitszeitvolumens nur unter bestimmten Voraussetzungen hinnehmen. Maßgeblich ist, ob der Arbeitgeber, im umgekehrten Fall, den Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung aus betrieblichen Gründen ablehnen würde.
Der Fall: Ein Arbeitgeber wollter seiner in Teilzeit beschäftigten Mitarbeiterin einen Vollzeitarbeitsplatz zuweisen und nahm eine entsprechende Änderungskündigung vor. Hintergrund war, dass der Kindergarten, in dem die Mitarbeiterin arbeitete, von Halbtags- auf Ganztagsgruppen umgestellt wurde. Dabei sollten die Kinder ohne Personalwechsel von denselben Mitarbeitern betreut werden.
Wegen ihrer familiären Verpflichtung nahm die Mitarbeiterin die Änderungskündigung nicht an und klagte gegen sie. Ihre Klage begründete sie so: Eine unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall sämtlicher Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb führe, verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Außerdem sei das neue Kindergartengesetz unwirtschaftlich.

Arbeitgeber durfte kündigen
Die Richter folgten der Argumentation der Arbeitnehmerin allerdings nicht. Sie entschieden, die Änderungskündigung sei berechtigt gewesen. Begründung: Zwar ist es nach § 11 TzBfG unzulässig, einem Mitarbeiter zu kündigen, weil er sich weigert, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln oder umgekehrt. Kündigungsgrund war hier aber das neue Kindergartenkonzept, nicht die Weigerung der Mitarbeiterin, in Vollzeit zu arbeiten.

Beachten Sie: Unternehmerische Entscheidungen wie das Kindergartenkonzept werden von den Arbeitsgerichten nicht auf Wirtschaftlichkeit geprüft. Die Richter prüfen lediglich, ob sie offensichtlich unvernünftig oder willkürlich getroffen wurden.

Praxistipp: Werden Sie als Betriebsrat zu einer solchen Änderungskündigung angehört, sollten Sie im Rahmen Ihrer Anhörung die konkreten Gründe genau hinterfragen. Gibt es Anhaltspunkte, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf bequeme Art und Weise loswerden will, sollten Sie der Kündigung widersprechen und Ihre Argumente detailliert und für ein Gericht nachvollziehbar darlegen .

Steht allerdings die unternehmerische Entscheidung im Vordergrund, bleibt Ihnen nur, im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung zu verhandeln, die auch die Belange von Arbeitnehmern mit familiären Pflichten berücksichtigt.