Arbeitgeber durfte kündigen
Die Richter folgten der Argumentation der Arbeitnehmerin allerdings nicht. Sie entschieden, die Änderungskündigung sei berechtigt gewesen. Begründung: Zwar ist es nach § 11 TzBfG unzulässig, einem Mitarbeiter zu kündigen, weil er sich weigert, von Vollzeit auf Teilzeit zu wechseln oder umgekehrt. Kündigungsgrund war hier aber das neue Kindergartenkonzept, nicht die Weigerung der Mitarbeiterin, in Vollzeit zu arbeiten.
Beachten Sie: Unternehmerische Entscheidungen wie das Kindergartenkonzept werden von den Arbeitsgerichten nicht auf Wirtschaftlichkeit geprüft. Die Richter prüfen lediglich, ob sie offensichtlich unvernünftig oder willkürlich getroffen wurden.
Praxistipp: Werden Sie als Betriebsrat zu einer solchen Änderungskündigung angehört, sollten Sie im Rahmen Ihrer Anhörung die konkreten Gründe genau hinterfragen. Gibt es Anhaltspunkte, dass der Arbeitgeber einen Mitarbeiter auf bequeme Art und Weise loswerden will, sollten Sie der Kündigung widersprechen und Ihre Argumente detailliert und für ein Gericht nachvollziehbar darlegen .
Steht allerdings die unternehmerische Entscheidung im Vordergrund, bleibt Ihnen nur, im Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung zu verhandeln, die auch die Belange von Arbeitnehmern mit familiären Pflichten berücksichtigt.