von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Übertragung von Resturlaub muss vorher angekündigt werden
Der Fall: Ein Arbeitnehmer war von Oktober 1999 bis September 2000 bei einer hessischen Metallfirma beschäftigt. Ab März 2000 bis zu seinem Beschäftigungsende war der Mitarbeiter arbeitsunfähig krank. Anschließend klagte er auf Urlaubsabgeltung für fünf Tage Resturlaub aus 1999, weil er meinte, diese seien ins Jahr 2000 übertragen worden.
Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte zwar, dass der Resturlaub aus dem Jahr 1999 gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG auf Verlangen des Mitarbeiters ins gesamte Jahr 2000 hätte übertragen werden können. Denn es handelte sich hier um Teilurlaubsansprüche, die gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a BUrlG entstehen, wenn ein Mitarbeiter seine Beschäftigung erst in der zweiten Jahreshälfte aufnimmt und keinen vollen Urlaubsanspruch mehr erwerben kann.
Aber: Der Mitarbeiter hätte seinem Arbeitgeber noch im Jahr 1999 mitteilen müssen, dass er die Übertragung ins nächste Jahr wünsche. Weil der Mitarbeiter sich vorher nicht geäußert hatte, ging er nun leer aus. (BAG, 29.7.2003, 9 AZR 270/02)
13 Gratis-PDF-Reporte Kostenlose Praxistipps von über 100 Experten zu aktuellen Themen!
Beachten Sie: Dieses Urteil bezieht sich nur auf die Übertragung von Teilurlaubsansprüchen neuer Mitarbeiter ins gesamte nächste Kalenderjahr. In allen anderen Fällen bleibt es dabei, dass Urlaub, der im laufenden Kalenderjahr aus betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann, auch ohne Ankündigung oder Antrag bis zum 31.3. des Folgejahres übertragen wird.
46527
Mehr aktuelle Urteile und Tipps lesen Sie in dem monatlich erscheinenden Informationsdienst » "Personal aktuell". Hier Ihr 14-Tage-Test !
Aufgrund der unvorhersehbaren und laufenden Änderungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung können weder experto.de noch die in diesem Bereich tätigen Experten eine Haftung für die juristische Richtigkeit und Aktualität der von ihnen gelieferten Inhalte übernehmen. Artikel aus dem rechtlichen Bereich dienen nur allgemeinen Informationszwecken und der allgemeinen Erläuterung von Rechtsfragen. Sie ersetzen in keinem Fall die einzelfallbezogene Rechtsdienstleistung durch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz und anderen Gesetzen dazu befugte Personen oder Stellen.