Tarifvertrag: So beenden Sie die Tarifbindung

Ist Ihr Mitarbeiter in einer Gewerkschaft und Sie Mitglied in einem Arbeitgeberverband, so besteht Tarifbindung. Sie müssen sich an den Tarifvertrag halten, den der Verband und die Gewerkschaft vereinbart haben. Entscheidend ist die Mitgliedschaft im Verband. Diese können Sie auf unterschiedliche Weisen beenden.

Tarifvertrag und Tarifbindung
Eines vorweg: Ein Tarifvertrag hat auch für Sie als Arbeitgeber eine ganze Reihe von Vorteilen. Sie sollten sich also gut überlegen, ob Sie aus der Tarifbindung aussteigen wollen. Wenn Sie entschlossen sind, die Tarifbindung zu beenden, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten. 

Möglichkeit 1: Ende der Tarifbindung durch Austritt
Sie können Ihre Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband kündigen. Formalien und Kündigungsfrist ergeben sich aus der Satzung des Verbandes. Diese erhalten Sie bei der Geschäftsstelle des Verbandes oder Sie finden die Satzung im Internet. Eine Standardformulierung für die Beendigung der Mitgliedschaft lautet:

Hiermit beenden wir unsere Mitgliedschaft im xy-Verband zum nächstzulässigen Termin.

Möglichkeit 2: Ende der Tarifbindung durch Aufhebungsvertrag
Ist Ihnen z.B. die Kündigungsfrist zu lang, so können Sie mit dem Verband auch einen Aufhebungsvertrag schließen, wenn dieser damit einverstanden ist. Das geht auch ohne ausdrückliche Grundlage für einen Aufhebungsvertrag in der Satzung (BAG, Urteil vom 18.05.2011, Az.: 4 AZR 457/09). Das gilt jedenfalls solange, wie sich aus der Satzung nicht deutlich entnehmen lässt, dass Aufhebungsverträge nicht möglich sein sollen.

Nachwirkende Tarifbindung, § 3 Abs. 3 TVG
Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet aber nicht automatisch die Tarifbindung. Der Tarifvertrag ist für Sie weiter maßgeblich, bis der Tarifvertrag endet. Die meisten Tarifverträge haben eine Regelung zu ihrer Laufzeit zum Inhalt. Prüfen Sie daher immer auch die Laufzeit des Tarifvertrages.

Tarifbindung ohne Mitgliedschaft
Daneben kann es noch sein, dass Sie an den Tarifvertrag gebunden sind, weil dieser allgemeinverbindlich ist. Durch eine Entscheidung des zuständigen Ministeriums gilt der Tarifvertrag dann unabhängig von der Mitgliedschaft im Verband bzw. der Gewerkschaft. Und Tarifbindung besteht auch, wenn Sie in Ihren Arbeitsverträgen auf den Tarifvertrag verweisen.