von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Vertragliche Regelungen des Sonderurlaubs
Sonderurlaub ist die allgemein gängige Bezeichnung für die Freistellung eines Mitarbeiters. Er muss nur für kürzere Zeiträume gewährt werden. In vielen Tarifverträgen gibt es Regelungen zum Sonderurlaub, auch Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen und betriebliche Übungen können die Freistellung detalliert regeln. Ansonsten gilt der gesetzliche Auffangtatbestand in § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Lohnanspruch beim Sonderurlaub
Nach § 616 BGB bleibt der Lohnanspruch erhalten, wenn der Mitarbeiter
Wenn es im Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung keine gegensätzliche Regelung gibt, gilt: Im Arbeitsvertrag kann der bezahlte Sonderurlaub komplett ausgeschlossen werden - dann müssen Sie den Lohn nicht weiterzahlen, wenn Sie den Mitarbeiter freistellen. Die Freistellung an sich ausschließen können Sie aber nicht.
Gesetzliche Ansprüche auf bezahlten Sonderurlaub bestehen nach:
Gesetzliche Ansprüche auf unbezahlten Sonderurlaub bestehen nach:
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