von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Arbeitsrecht
So behalten Sie sich die Anrechnung von einer Tariferhöhung vor
Sie gewähren Ihren Arbeitnehmern übertarifliche Zulagen, später kommt es aber zu einer Tariferhöhung. Eigentlich zahlen Sie jetzt drauf: Denn zur übertariflichen Zulage kommt noch die Erhöhung hinzu. Hier kann es sinnvoll sein, sich die Anrechnung der Tariferhöhung vorzubehalten.
Damit haben Sie Ihre Personalkosten auf jeden Fall besser im Griff. So könnten Sie im Arbeitsvertrag formulieren:
Bei einer Tariferhöhung behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, übertarifliche Zulagen hierauf anzurechnen.
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Manchmal wird auch die Arbeitszeit verkürzt und in den Tarifverträgen ein Entgeltausgleich vereinbart. Auch hier dürfen Sie nicht einfach einen Anrechnung vornehmen. Sie sollten deshalb folgenden Vorbehalt in den Vertrag mit aufnehmen:
Erhöhungen des Tariflohns und/oder ein Entgeltausgleich auf Grund einer Verkürzung der tariflichen Arbeitszeit können ganz oder teilweise auf die übertarifliche Zulage angerechnet werden.
Wenn Sie z. B. Schmutzzulagen oder Mehrschicht-Zulagen gewähren, zahlen Sie ebenfalls drauf, wenn eine Tariferhöhung kommt. So können Sie sich in diesem Fall absichern:
Eine Veränderung der Tarifansprüche kann auf den jeweiligen übertariflichen Gesamtbezug angerechnet werden.
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