Resturlaub: Auszahlen während des Arbeitsverhältnisses nicht erlaubt

Zum Jahreswechsel werden Arbeitgeber immer wieder mit dem Wunsch auf Auszahlung von Resturlaub konfrontiert. Arbeitnehmer, die ihren Urlaub trotz Urlaubsanspruch nicht vollständig genommen haben, möchten sich diese restlichen Urlaubstage gerne auszahlen lassen. Doch das ist nicht möglich.

Die Auszahlung von Resturlaub während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses würde gegen § 7 BUrlG verstoßen. Danach kommt eine Auszahlung von Urlaubsansprüchen nur in Frage, wenn diese wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden konnten.

Als Arbeitgeber sollten Sie daher jede Forderung auf Auszahlung des Resturlaubs während des laufenden Arbeitsverhältnisses ablehnen. Möglichweise ist der Resturlaub sogar mit Ablauf des Urlaubsjahres verfallen. Denn grundsätzlich müssen Ihre Arbeitnehmer den Urlaub im Kalenderjahr nehmen. Nur so lässt sich der Urlaubszweck "Erholung" auch erreichen.

Eine Übertragung des Resturlaubs in das neue Kalenderjahr kommt nur dann in Frage, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Einzelheiten dazu sind in der Regel in Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen geregelt; oftmals auch mit der Vorgabe, dass diese Resturlaubstage dann bis zu einem bestimmten Datum genommen werden müssen. Prüfen Sie das im Bedarfsfall.

Nutzen Sie den Jahresbeginn, um Diskussionen über die Auszahlung von Resturlaub in Zukunft zu verhindern. Durch eine Urlaubsplanung der Mitarbeiter bekommen Sie Planungssicherheit und vermeiden, dass Resturlaub entsteht.