von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Der Grund dafür, dass dies zu den typischen Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht gehört, liegt in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz.
Dort ist geregelt, dass im Urteilsverfahren in der ersten Instanz, jede Seite ihre Kosten selbst trägt. Dazu gehören insbesondere die Anwaltskosten. Diese rechtsirrtümerauslösende Vorschrift des Arbeitsrechts soll verhindern, dass insbesondere Arbeitnehmer wegen eines für sie unkalkulierbaren Kostenrisikos auf eine Klage gegen den Arbeitgeber verzichten.
Keine Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht in der zweiten Instanz
Anders sieht es in der zweiten Instanz aus. § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz bezieht sich ausdrücklich auf Urteilsverfahren in der ersten Instanz. Das sind vor allen Dingen die typischen Kündigungsschutzprozesse.
Aber natürlich gehören auch Klagen auf Lohnzahlung, Entgeltfortzahlung, Urlaubsgewährung und so weiter dazu. In der zweiten Instanz (LAG) gelten dann die aus dem normalen Zivilrecht vertrauten Regelungen, wonach die unterlegene Partei die Kosten trägt. Üblich ist es, im Rahmen eines vor dem LAG geschlossenen Vergleichs auch zu regeln, wer die Anwaltskosten trägt.
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