von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Abfindung wird nur selten automatisch gezahlt
Abfindung wird zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt
Sehr oft wird die Abfindung im Rahmen einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ausgehandelt. Da nicht ausgeschlossen ist, dass auch Arbeitgeber bei der Bewertung der Kündigungsgründe Rechtsirrtümer arbeitsrechtlicher Art aufgesessen sind, wird häufig versucht, die Angelegenheit gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden.
Als Arbeitgeber lässt man sich dann unter dem Gesichtspunkt der Risikoreduzierung auf den Vergleich ein. Die Arbeitsgerichte sind übrigens verpflichtet, zunächst auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken.
Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Der Abfindungsanspruch gehört dann nicht zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht, wenn es sich um ein Abfindungsangebot im Sinne § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) handelt. Streng genommen handelt es sich dann um einen vertraglichen Abfindungsanspruch. Diesen können Sie im Fall einer betriebsbedingten Kündigung für den Fall anbieten, dass der Mitarbeiter nicht gegen die Kündigung klagt. Einzelheiten finden Sie dazu in § 1a KSchG.
Und schließlich gehört der Abfindungsanspruch auch dann nicht zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht, wenn eine Partei während des Kündigungsschutzprozesses den Antrag stellt, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Dies ist möglich, wenn es entweder dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen oder wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwartet werden kann. Rechtsgrundlage sind dann §§ 9 und 10 KSchG.
|
|
|
| Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte | Praxishandbuch Personal | Arbeitsrecht Premium |
Keine Kommentare vorhanden
Jetzt kommentieren oder fragen
Bitte loggen Sie sich ein, um zu kommentieren oder Fragen zu stellen.
Sind sie neu hier? Dann registrieren Sie sich jetzt kostenlos.