von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht haben gemeinsam, dass man sie immer wieder hört oder immer wieder auf sie gestoßen wird.
Kündigung auch ohne 3 Abmahnungen möglich
Um mit einem der Klassiker der Rechtsirrtümer ein für alle Mal aufzuräumen: Sie müsse nicht mindestens 3 Abmahnungen vorgenommen haben, bevor eine Kündigung möglich ist. Ganz im Gegenteil: Arbeitgebern muss eigentlich geraten werden, nicht unbegrenzt oft wegen vergleichbarer Sachverhalte eine Abmahnung auszusprechen. Denn dies führt nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dazu, dass der abgemahnte Mitarbeiter die Abmahnung nicht mehr ernst nehmen muss. Zu viele Abmahnungen produzieren also quasi Rechtsirrtümer auf Seiten der Arbeitnehmer.
So vermeiden Sie Rechtsirrtümer im Zusammenhang mit Abmahnungen
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