von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Wahrscheinlich gehört dies deshalb zu den häufigsten Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht, weil in vielen Fällen die Probezeit genauso lang ist wie die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, nämlich sechs Monate.
Rechtsirrtümer, Arbeitsrecht und Probezeit
Aber selbst ohne eine vereinbarte Probezeit entsteht voller Kündigungsschutz erst dann, wenn der Mitarbeiter 6 Monate in dem Unternehmen beschäftigt ist. Dies ist die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes. Mit dem Kündigungsschutz selbst hat die Probezeit eigentlich nicht viel zu tun. Denn in der Probezeit ist lediglich eine verkürzte Kündigungsfrist möglich.
Ausnahme im Arbeitsrecht: Besondere Vereinbarung
Nur in einem Fall gehört dies nicht zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht. Nämlich dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren, dass schon in der Probezeit Kündigungsschutz entsprechend dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Dies ist in der Praxis aber eher selten.
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