von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Minijobber haben normale Arbeitnehmerrechte
Nur wenige Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht sind so penetrant wie dieser. Vielleicht ist bei dem einen oder anderen Arbeitgeber auch der Wunsch der Vater des Gedankens. Richtig ist jedenfalls, dass auch Minijobber normale Arbeitnehmerrechte haben.
Minijobber: Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) gelten
Um mit einem dieser häufigsten Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht aufzuräumen: Minijobber haben wie andere Arbeitnehmer auch Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen und so weiter.
Auch die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind zu beachten. Der Unterschied zu normalen Arbeitsverhältnissen liegt lediglich in der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung. Nur insoweit gelten für Minijobber Sonderregelungen.
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Gast
28. April 2011, 19:38, im Forum Arbeitsrecht
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