von Heiko Klages, veröffentlicht in Arbeitsrecht
Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen
Aber das BGB ist da eindeutig und bietet in § 623 BGB keinerlei Raum für irgendwelche Rechtsirrtümer. Im Arbeitsrecht ist jede - und d. h. wirklich ausnahmslos jede - Kündigung nur wirksam, wenn sie schriftlich erklärt ist.
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzungen können sich z. B. aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ergeben. Aber bei einer mündlichen Kündigung oder einer Kündigung per SMS ist alles zu spät und die Kündigung ist alleine schon aus diesem Grund unwirksam.
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