Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht: Ein Arbeitsvertrag muss schriftlich geschlossen werden

Rechtsirrtümer beim Arbeitsvertrag haben manchmal dramatische arbeitsrechtliche Folgen: So nehmen Arbeitgeber an, dass es für sie vorteilhaft sei, keinen schriftlichen Arbeitsvertrag zu schließen. Würde es zum Streit mit dem Arbeitnehmer kommen, hätte dieser keine Ansprüche.

Arbeitsverträge dürfen formfrei geschlossen werden
Das ist natürlich falsch. Und zwar gleich aus mehreren Gründen. Dem Arbeitgeber hilft es in diesem Fall nicht, wenn er auf einen der typischen Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht hereingefallen ist.

§ 105 Gewerbeordnung regelt ausdrücklich, dass Arbeitsverträge auch formfrei geschlossen werden können. Wichtig ist lediglich, dass sich die Parteien über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages geeinigt haben. Dazu gehören: Parteien des Arbeitsvertrages, geschuldete Arbeitsleistung, geschuldete Gegenleistung des Arbeitgebers. Ein Raum für Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht besteht insoweit nicht.

Arbeitsverträge: Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht und Nachweisgesetz
Dieser Rechtsirrtum resultiert möglicherweise aus dem Nachweisgesetz (NachwG). Danach hat der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer, die für länger als nur für einen Monat eingestellt sind, spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.

Was dazu zählt, ist in § 2 NachwG aufgezählt. Zu den Rechtsirrtümern im Arbeitsrecht gehört es aber, dass diese schriftliche Niederlegung Voraussetzung für das Bestehen eines Arbeitsvertrages ist. Sie hat aber nur deklaratorische (beschreibende) Wirkung. Und die Beweislage verschlechtert sich für Sie als Arbeitgeber, wenn Sie keinen schriftlichen Arbeitsvertrag vorlegen können. Wirksam wäre er dennoch.

Der Arbeitgeber, der meint, dass er ohne schriftlichen Arbeitsvertrag besser dastünde, irrt sich gewaltig. Das Hereinfallen auf solche Rechtsirrtümer kann arbeitsrechtlich daher sehr teuer werden. Als Arbeitgeber sind Sie auf der sichereren Seite, wenn Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer schließen und dieser mindestens die Inhalte des § 2 NachwG umfasst.